—  2  —

8  2.  Dieses  Benzol  darf  nur  in  enttolnoltem  Zustande
verkauft,  geliefert  und  verbraucht  werden.
I  Zum  Bezug  und  Ankauf  von  toluolhaltigem  Benzol  sind  allein  berechtigt:
1.  chemisthe  Fubriken.  welche  das  Benzol  zur  Herstellung  von  Benzolderivaten  für  die  Heeresverwaltung
  verwenden  ..,.  E
2.  Destillationen,  die  sich  verpflichten,  das  Benzol  gemäß  dieser  Bestimmung  zu  enttoluolen  und
das  Toluol  an  die  Kriegschemikalien-Akt.-Ges.,  Berlin,  abzugeben.

.  Soweit  mit  den  vorhandenen  Apparaten  eine  vollständige  Toluokentziehung  nicht  möglich
ist,  muß  jedoch  mindestens  der  Toluolgehalt  so  weit  herabgesetzt  werden,  daß  er  in  der  Verbrauchsmischung
  höchstens  ½/100  des  Benzolgehalts  ausmacht,  gleichgültig,  ob  es  sich  um  ein
keines  Benzol-Toluol-Gemisch  oder  um  ein  Gemisch  mit  dritten  oder  weiteren  Komponenten

andelt.  «  «
·  Einer  Benzol-Gewinnungs=  oder  Reinigungsanstalt,  der  es  nachweislich  durchaus  nicht
möglich  ist,  diese  Vorschrift  zu  erfüllen,  oder  die  sich  außerstande  sieht,  die  Enttoluolung  in  der
vorgeschriebenen  Weise  ausführen  zu  lassen,  kann  durch  die  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  in
,  Berlin-Schöneberg  eine  Ausnahme  gestattet  werden.  ·
g  3.  Das  Benzol  von  der  in  §  2  gekennzeichneten  Beschaffenheit
darf  in  letzter  Hand  nur  geliefert  werden:  .  .
—  soweit  nicht  das  Kriegsministerium  oder  in  seinem  Auftrage  die  Inspektion  des  Kraftfahrwesens
  durch  Sondererlaß  darüber  verfügt  hat  oder  verfügen  wird  —

a)  an  chemische  Fabriken  (Farbwerke),  soweit  es  nachweislich  zur  Herstellung  von  Benzolderivaten
für  die  Heeresverwaltung  dient;  «

b)  an  landwirtschaftliche,  staatliche  oder  kommunale  Betriebe,  wenn  es  nachweislich  als  Motorenbetriebsstoff
  (jedoch  nicht  für  Kraftwagen)  zu  landwirtschaftlichen,  staatlichen  oder  kommunalen
Zwecken  benutzt  wird;

)  an  gewerbliche  Betriebe  als  Motorenbetriebsstoff  sowie  allgemein  als  Kraftwagenbetriebsstoff,
jedoch  nicht  über  rund  15  v.  H.  der  Erzeugung  bzw.  der  den  Lagerhaltern  und  Verkäufern  von
den  Gewinnungsanstalten  gelieferten  Mengen;

d)  an  die  Erzeuger  zum  Selbstverbrauch  in  dem  Erzeugungsbetrieb  in  Mengen,  die  auf  Grund  zu
stellender  Anträge  von  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  festzusetzen  sind.

§  4.  Das  unter  3b  fallende  Benzol  darf  auf  Wunsch  der  Empfänger,  soweit  der  Vorrat  reicht,  ungemischt,
sonst  in  Form  von  Benzolgemischen,  insonderheit  als  Benzolspiritus,  das  unter  3c  fallende  nur
in  Form  solcher  Gemische  verabfolgt,werden,  und  zwar  ohne  Freigabeschein.
Benzolspiritus  darf  nur  hergestellt  werden:  ·
für  Zwecke  des  §  Zb  aus  70  Gewichtsteilen  Benzol  und  20  Gewichtsteilen  Spiritus,

½  r  4.  m  2  “  ½“%  ½“  7  »

Jede  andere  Mischung  bedarf  der  besonderen  Genehmigung  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens,
  auf  deren  Vorschlag  die  unterzeichnete  Behörde  jeweilig  einen  bestimmten  Höchstpreis
für  die  Mischung  festsetzen  wird.

Für  Zwecke  des  §  3c  darf  Benzol  von  Besitzern,  die  es  ihrerseits  von  dritten  Personen
erworben  haben,  nur  insoweit  abgegeben  werden,  als  die  zulässige  Menge  von  15  v.  H.  der
Erzeugung  nicht  bereits  von  früheren  Besitzern  für  den  bezeichneten  Zweck  verwendet  worden  ist
und  letztere  dies  ausdrücklich  bescheinigt  haben.

§  5.  Solventnaphtha  und  ATylol  dürfen,  soweit  sie  nicht  dazu  dienen,  das  Benzol  kältebeständig  zu
machen,  in  letzter  Hand  nur  an  solche  Verbraucher-abgegeben  werden,  die  diese  Erzeugnisse  nach-.

  weislich  zur  Erfüllung  mittelbar  oder  unmittelbar  vorliegender  Heeresaufträge  brauchen.

§  6.  Benzol  (§  1,  2),  Solventnaphtha  und  Xylol  sind  ohne  Verzug  dem  Verbraucher  zuzuführen  und
duͤrfen  nicht  länger  als  höchstens  einen  Monat  auf  Lager  gehalten  werden.  Mengen,  die  nach
dieser  Frist  nicht  abgesetzt  oder  vom  Verbraucher  nicht  angefordert  worden  sind,  müssen  der

gr.  8  7  des  Kraftfahrwesens  angezeigt  werden,  die  hierüber  weitere  Verfügung  treffen  kann.

.  preise.

a)  Die  nach  dem  Enttoluolen  verbleibenden  Benzole  oder  seine  Homologen  oder  deren  Mischungen
mit  toluolfreien  Fraktionen  anderer  Benzolhomologen  oder  anderer  Körper  und  Stoffe,  gleichviel
unter  welchem  Namen  und  unter  welcher  Zusammensetzung  sie  geliefert  werden,  dürfen  den
Verbrauchern  (letzte  Hand)  nicht  zu  höheren  als  den  unter  b  angegebenen  Preisen  verkauft
werden.  Die  Preisabstufung  für  Rein=  und  Rohware  ist  innerhalb  der  hier  gezogenen  Höchst- 



 