g  10.

8  11.

8  12.

g  13.

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grenze  dem  Handel  selbst  überlassen,  ebenso  die  Preisfestsetzung  des  Handels  unter  sich.  Jedoch
darf  für  Handelsbenzol,  Solventnaphtha  I  und  II  und  Tylol  (nicht  sogenannte  Roh=  und  Reinware,
  die  im  Werte  unter  bzw.  über  dieser  Handelsware  steht)  nicht  über  55  Mark  für  100  kg
ab  Gewinnungsanstalt  gefordert  oder  gezahlt  werden.

b)  Der  Höchstpreis  (letzter  Hand)  beträgt  für:

Reintolol.  -..··...................  45  Mark  für  100  kg
Bengaaaaaaaa  .  ..

Solventnaphtha  1  .  11.  62
Xyloll  ..........................

Benzol-Spiritus  (Mischung  70  B:30  Sp.)  67  „  „  „  „
Benzol-Spiritus  (Mischung  25  B:75  Sp.)  74

c)  Dem  Höchstpreise  ist  der  heutige  Spirituspreis  (Großhandelssatz  der  Spiritus-Zentrale  für  vollständig
  vergällten  Spiritus  95  v.  H.)  mit  58,50  Mark  für  das  hl  oder  71,50  Mark  für  100  kg
(0,8143  spez.  Gewicht)  zugrunde  gelegt.  Bei  Anderung  dieses  Preises  erhöhen  oder  ermäßigen
sich  die  obigen  Höchstpreise  für  Benzol-Spiritus  entsprechend,  d.  h.  sie  erhöhen  oder  ermäßigen
sich  um  30  oder  75  v.  H.  der  von  der  Spiritus-Zentrale  festgesetzten  Erhöhung  oder  Ermäßigung
des  Spirituspreises  für  100  kg.

d)  Die  am  1.  August  1915  5  Uhr  morgens  vorhandenen  Benzolmengen  dürfen  von  Gewinnungsanstalten
  und  Händlern  letzter  Hand  nicht  über  den  bis  14.  Augustf  gültigen  Höchstpreisen
verkauft  werden,  selbst  dann,  wenn  die  Abgabe  erst  nach  dem  14.  August  erfolgt  oder  der
Veräußerungsvertrag  erst  nach  diesem  Zeitpunkt  geschlossen  wird.

e)  Diejenigen  Mengen  Reinbenzol,  Reinxylol  usw.,  die  etwa  nach  §  11  ausnahmsweise  für  pharmazuticche
  Zwecke  freigegeben  sind,  unterliegen  nach  der  Freigabe  den  Preisbestimmungen  der

rzneitaxe.

*  Höchstpreis  schließt  die  Versendungskosten  ab  letzter  Lagerstelle  nicht  ein;  er  gilt  für  Zahlung
Zug  um  Zug.  Wird  die  Zahlung  gestundet,  so  dürfen  bis  2  v.  H.  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont
  für  den  Zeitraum  berechnet  werden,  für  welchen  der  Kaufpreis  Festundet  ist.

Auf  Verträge,  die  unter  den  bisher  geltenden  Bestimmungen  betreffend  Verwendung  von  Benzol
und  Solventnaphtha  sowie  Hoöchstpreise  für  diese  Stoffe  geschlossen  oder  von  dieen  beeinflußt
worden  sind,  finden  die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  nur  insoweit  Anwendung,  als
nach  dem  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  keine  Gemische  mehr  zu  anderen  als  nach  dieser  Bekanntmachung
  zulässigen  Bedingungen  geliefert  werden  dürfen.

Die  Benzolgewinnungsanstalten  haben  bis  zum  12.  jedes  Monats  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens
  eine  Aufstellung  der  im  Vormonat  erzeugten  Benzolmengen  nach  einem  Muster  einzureichen,
  das  sie  von  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  in  Schöneberg  erhalten  können.
Ausnahmen  von  vorstehenden  Bestimmungen,
jedoch  keine  Anderung  der  Höchstpreise,  kann  die  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  in  Berlin-Schöneberg
  bewilligen.

Für  die  Auslegung  der  Bestimmungen  ist  das  Kgl.  Preußische  Kriegsministerium  (A.  D.,

Verkehrs-Abteilung)  allein  zuständig.

Mit  Gefängnis  bzw.  Geldstrafe,  auch  Einziehung,
wird  nach  Maßgabe  der  eingangs  genannten  gesetzlichen  Bestimmungen  bestraft,  wer  dieser
Pumerhbiuse  zuwiderhandelt,  sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafbestimmungen  höhere  Strafen
verwirkt  sind.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  15.  August  1915  in  Kraft  und  an  die  Stelle  der  Bekanntmachung
vom  5.  Mai  1915  Nr.  2707/3.  15.  A  7  V.  Die  unterzeichnete  Kommandobehörde  bestimmt  den
Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Stettin,  den  3.  August  1915.

 

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
6  Frhr.  v.“  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.