Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stertin.

Ausgegeben  am  13.  August  1915.

 

 

Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
Nr.  W.  I.  1582/7.  15.  K.  R.  A.  #
Bekanntmachung,

betreffend
Veräußerungs=  und  Verarbeitungsverbot  von  reiner  Schafwolle  und
reinschafwollenen  Spinnstoffen.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
daß  jede  Ubertretung  sowie  jedes  Anreizen  zur  Ubertretung  der  erlassenen  Bekanntmachung,  soweit  nicht  nach
den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9  Buchstabe  b')  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  oder  Artikel  4  Ziffer  27“)  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
  vom  5.  November  1912  oder  nach  §  5“““)  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom
2.  Februar  1915  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Militärbefehlshaber  die  Schließung  der  Betriebe  anordnen.

1.
Inkrafttreten.
Die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  Beginn  des  14.  August  1915  in  Kraft.

§2.
Veräußerungsverbot.

Die  Veräußerung  ungefärbter  und  gefärbter  reiner  Schafwolle,  d.  h.
1.  ungewaschener  Wolle  einschließlich  Rückenwäsche,  im  nachstehenden  kurz  „reine  Schafwolle“
2.  gewaschener  und  karbonisierter  Wolle,  genannt,
und  ungefärbter  und  gefärbter  reinschafwollener  Spinnstoffe,  d.  h.
3.  Kammzug,
4.  Kämmlinge,  im  nachstehenden  kurz  „reinschafwollene
5.  Wollabgänge  (Kammgarn=  und  Streichgarnfäden,  Spinnstoffe“  genannt,
Wickel,  Zugabrisse)
zu  anderen  als  zu  Heeres=  und  Marinezwecken  ist  von  Beginn  des  14.  August  1915  ab  verboten.

*)  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes
oder  während  desselben  vom  Militärbefehlshaber  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt  oder
zu  solcher  Übertretung  auffordert  oder  anreizt,  soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  werden.

»  **)  Wer  in  einem  in  Kriegszustand  erklärten  Orte  oder  Bezirke  eine  bei  der  Verhängung  des  Kriegszustandes  oder
während  desselben  von  dem  zuständigen  obersten  Militärbefehlshaber  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassene  Vorschrift
  übertritt  oder  zur  Ubertretung  auffordert  oder  anreizt,  wird,  wenn  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe
androhen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  «

«  *“)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  ju  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,
die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,
  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder
unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gelodstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle
  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monater  bestraft.