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Als  Veräußerung  zu  Heeres-  oder  Marinezwecken  gilt  nur:

1.  die  Veräußerung  an  Personen,  welche  diese  reine  Schafwolle  und  reinschafwollenen  Spinnstoffe
nachweislich  zur  Herstellung  von  Halb=  und  Ganzerzeugnissen  zwecks  Erfüllung  von  unmittelbaren
  oder  mittelbaren  Aufträgen  von  Militär=  oder  Marinebehörden  brauchen,  «

Z.dieVeräußerungandieKriegswollbedarfs-AktiengesellschaftoderdieKammwoll-Aktiengesellschaft,
Berlin.

Es  ist  der  Nachweis  dafür  zu  erbringen,  daß  die  Veräußerung  tatsächlich  zu  Heeres=  oder  Marinezwecken
  erfolgt  ist;  der  Nachweis  gilt  nur  dann  als  geführt,  wenn  der  Abnehmer  dem  Lieferer  einen
amtlichen  Belegschein  in  doppelter  Ausfertigung,  ordnungsmäßig  ausgefüllt  und  unterschrieben,  übergibt,
dessen  Hauptausfertigung  der  Lieferer  an  das  Webstoff-Meldeamt  der  Rohstoff-Abteilung
des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW  48,  Verlängerte  11,  einzusenden
hat,  dessen  zweite  Ausfertigung  der  Lieferer  als  Ausweis  aufbewahrt.  Belegscheine  sind
beim  Webstoff-Meldeamt  erhältlich.

  
 

83.
Verwendungsverbot.

Das  Waschen,  Kämmen,  Mischen,  Färben,  Verspinnen  sowie  jegliche  andere  Art  der  Verakbeitung
und  Verwendung  von:

1.  ungefärbter  oder  gefärbter  reiner  Schafwolle  aller  Feinheitsgrade  untereinander,

2.  ungefärbten  oder  gefärbten  reinschafwollenen  Spinnstoffen  aller  Feinheitsgrade  untereinander,

3.  ungefärbter  oder  gefärbter  reiner  Schafwolle  aller  Feinheitsgrade  mit  ungefärbten  oder  gefärbten
reinschafwollenen  Spinnstoffen  aller  Feinheitsgrade,

4.  ungefärbter  oder  gefärbter  reiner  Schafwolle  aller  Feinheitsgrade  oder  ungefärbter  oder  gefärbter
reinschaffwollener  Spinnstoffe  aller  Feinheitsgrade  mit  irgendwelchen  reinen  oder  gemischten
Zusatzspinnstoffen,  zum  Beispiel  Baumwolle,  Kunstwolle,  Seide,  Kunstseide,  anderen  Faserstoffen
  usw.,  im  nachstehenden  „Zusatzspinnstoffe"“  genannt,

ist  näch  dem  Beginn  des  14.  August  1915  verboten.

Diejenigen  Mengen,  welche  vor  Inkrafttreten  der  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  gewolft
waren,  dürfen  weiter  verarbeitet  werden.

Nach  dem  Beginn  des  14.  August  1915  ist  das  Waschen,  Kämmen,  Mischen,  Färben,  Verspinnen
sowie  jegliche  andere  Art  der  Verarbeitung  und  Verwendung  (vergl.  oben  unter  1  bis  4)  nur  zur  Herstellung
  solcher  Halb=  und  Ganzerzeugnisse  gestattet,  deren  Anfertigung  vom  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium
  oder  Reichs-Marine-Amt  unmittelbar,  mittelbar  oder  durch  Vermittlung  des  Kriegs-Weberverbandes,
  Kriegs-Tuchverbandes  oder  des  Kriegs-Garn=  und  Tuchverbandes  e.  V.,  Berlin,  ausdrücklich
genehmigt  ist.  -

Die  Verarbeitung  eigener  Bestände  zu  Heeres=  oder  Marinezwecken  muß  bis  zum  31.  Dezember
1915  erfolgt  sein.  Verlängerung  dieser  Frist  kann  auf  ausführlich  begründeten  Antrag,  welcher  nur  im
November  1915  gestellt  werden  kann,  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsministeriums,  Berlin,
gewährt  werden.

84.

Ausnahmen  vom  Veräußerungs=  und  Verwendungsverbot.

Ausgenommen  von  den  im  §  2  und  3  getroffenen  Anordnungen  sind  die  Wollen  der  deutschen
Schafschur  1914/15,  auf  welche  die  Anordnungen  über  die  Beschlagnahme  der  deutschen  Schafschur
1914/15  und  die  in  der  Verordnung  über  Bestandserhebung  unversponnener  Schafwollen  Nr.  W.  J.
1/  15.  K.  R.  A.  getroffenen  Bestimmungen  Anwendung  finden.  Das  Verkämmen  der  Wollen  der  deutschen
Schafschur  1914/15  ist  verboten,  soweit  nicht  durch  ausdrückliche  Verfügung  des  Kriegsministeriums
hierzu  Erlaubnis  erteilt  worden  ist.  ·

Von  denjenigen  Mengen  eigener  Bestände  ungefärbter  und  gefärbter  reiner  Schafwolle  und
ungefärbter  und  gefärbter  reinschafwollener  Spinnstoffe,  welche  deren  Verarbeiter  bei  Bekanntmachung
dieser  Verordnung  im  Besitze  haben,  dürfen  nach  Abzug  derjenigen  Mengen,  welche  der  deutschen  Schafschur
  1914/15  entstammen,  und  nach  Abzug  derjenigen  Mengen,  welche  zu  Heeres=  oder  Marinezwecken
gebraucht  werden,  20  vom  Hundert,  in  jedem  einzelnen  Falle  aber  1000  kg,  jedoch  nicht  über  7500  kg
verwendet  werden.