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Die  Erlaubnis,  20  vom  Hundert  der  eigenen  Bestände,  verarbeiten  zu  dürfen,  findet  keine
Anwendung  auf  Kammgarnspinner  (siehe  8  7).

Diese  20  vom  Hundert  reiner  Schafwolle  und  reinschafwollener  Spinnstoffe  dürfen  beliebig  aus
den  eigenen  Beständen  vom  Verarbeiter  entnommen  und  beliebig  verwendet  werden.  Die  freigegebenen
Mengen  sollen  in  erster  Linie  zur  Herstellung  solcher  Schußgarne  verwendet  werden,  die  zum  Abweben
der  auf  den  Webstühlen  befindlichen  gebäumten  oder  geschorenen  Ketten  gebraucht  werden.  Sollte  die
freigegebene  Menge  für  diesen  Zweck  nicht  ausreichen,  so  kann  auf  begründeten  Antrag  dem  Selbsthersteller
  weitere  Freigabe  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
Sektion  W  !,  bewilligt  werden.  Alle  diejenigen  Mengen,  die  zu  den  bei  Inkrafttreten  dieser  Anordnungen
im  Besitz  der  Verarbeiter  befindlichen  eigenen  Beständen  hinzutreten,  dürfen  nur  für  Heeres=  oder  Marinezwecke
  verwendet  werden.

§  5.

Zusatz  von  Baumwolle  und  Baumwollabfällen.

Soweit  Baumwolle  oder  Baumwollabfälle  als  Zusatzspinnstoff  verwendet  werden,  ist  bei  allen
erlaubten  Spinnstoffmischungen  ein  Zusatz  von  mehr  als  20  vom  Hundert  Baumwolle  oder  Baumwollabfällen,
  auf  die  Gesamtspinnstoffmenge  jeder  einzelnen  Mischpartie  berechnet,  verboten.

Diejenigen  Mengen,  welche  vor  Inkrafttreten  der  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  bereits
gemischt  waren  oder  sich  in  Mischung  befanden,  dürfen  weiter  verarbeitet  werden.

86.
Ausnahmen  für  Einfuhr.

Die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  finden  keine  Anwendung  auf  diejenigen  Mengen
reiner  Schafwolle  und  reinschafwollener  Spinnstoffe,  welche  nach  Inkrafttreten  der  Anordnungen  dieser
Bekanntmachung  vom  Ausland  nach  Deutschland  eingeführt  werden.  Die  von  der  deutschen  Heeresmacht
besetzten  Gebiete  gelten  nicht  als  Ausland  im  Sinne  dieser  Anordnungen.  Die  eingeführten  Mengen
müssen  bei  der  monatlichen  Bestandsanmeldung  unversponnener  Schafwollen  auf  besonderem  Meldeschein
mit  dem  Vermerk  „Wolleinfuhr“  gemeldet  werden.

Die  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  bis  15.  August  1915  eingeführten  Mengen  reiner  Schafwolle
und  reinschafwollener  Spinnstoffe  sind  bis  zum  20.  August  1915  dem  Webstoff-Meldeamt  der  Kriegs-Nohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW  48,  Verlängerte  Hedemannstraße
  11,  zu  melden.

 

87.
Besondere  Bestimmungen  für  Kammgarnspinner.

Für  Kammgarnspinner  wird  des  weiteren  angeordnet:

A.  Die  eigenen  Bestände  der  Kammgarnspinner  sowohl  in  Wollen  als  auch  in  ungefärbten  oder
gefärbten  Kammzügen  in  den  Feinheitsgraden  AAAAw  bis  einschließlich  DI  müssen  zu  der
vom  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  vorgeschriebenen  Kriegsmischung  mitversponnen
und  dürfen  zu  anderen  Zwecken  nicht  verwendet  werden.  Diese  eigenen  Bestände  der  Kammgarnspinner
  müssen  bis  zum  31.  Dezember  1915  versponnen  und  zur  Weiterverarbeitung  zu
Heeres=  oder  Marinezwecken  abgeliefert  sein.

Eine  Verlängerung  dieser  Frist  kann  nur  auf  ausführlich  begründeten  Antrag,  welcher
nur  im  November  1915  gestellt  werden  kann,  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsministeriums,
  Sektion  W  1,  Berlin,  bewilligt  werden.  #

Die  in  der  vorgeschriebenen  Kriegsmischung  gesponnenen  Webkammgarne  für  Militär-=stoffe,
  sowohl  aus  eigenen  Beständen  der  Kammgarnspinnereien,  als  aus  Zuteilungen  der
Kammwoll-Aktiengesellschaft,  Berlin,  hergestellt,  dürfen  nur  durch  Vermittlung  des  Kriegs-Weberverbandes,
  Kriegs-Tuchverbandes  oder  Kriegs-Garn=  und  Tuchverbandes  e.  V.,  Berlin,
veräußert  werden.

B.  Die  eigenen  Bestände  der  Kammgarnspinner  sowohl  in  Wollen  als  auch  in  ungefärbten  und
gefärbten  Kammzügen  in  den  Feinheitsgraden  Dl#l  und  geringer  dürfen  nur  zu  Strickgarnen
versponnen  werden.

 