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g  8.
Freigabeanträge  und  Anfragen.

Für  die  Genehmigung  von  Freigaben  ist  das  Königlich  Preußische  Kriegsministeri  m,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
  Sektion  W  D  ausschließlich  zuständig.

Alle  auf  die  vorstehende  Bekanntmachung  bezüglichen  Anfragen  und  Anträge  sind  mit  der  Kopfschrift
  „Spinnverbot“  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W  I,  Berlin  SW  48,  Verlängerte
Hedemannstraße  11,  zu  richten.

Stettin,  den  13.  August  1915.

Der  stellvertretende  Kömmandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

W.  II.  2548/7.  15.  K.  R.  A.

Bekanntmachung
betreffend
Veräußerung,  Verarbeitung  und  Beschlagnahme  von  Baumwolle,
Baumwollabgängen  und  Baumwollgespinsten.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
daß  jede  Ubertretung  —  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige  Meldung  fällt  sowie  jedes
Anreizen  zur  übertretung  der  erlassenen  Bekanntmachung,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9  Buchstabe  b'’)  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  oder  Artikel  4  Ziffer  2°.)  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November
1912  oder  nach  §  5"*))  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  oder
nach  §  6““)  der  Bundesratsverordnung  vom  24.  Juni  1915  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
bestraft  wird.  Auch  kann  der  Militärbefehlshaber  die  Schließung  des  Betriebes  anordnen.

*)  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes  oder
während  desselben  vom  Militärbefehlshaber  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt  oder  zu
olcher  Ubertretung  auffordert  oder  anreizt,  soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit
Geföängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  werden.

*)  Wer  in  einem  in  Kriegszustand  erklärten  Orte  oder  Bezirke  eine  bei  der  Verhängung  des  Kriegszustandes  oder
während  desselben  von  dem  zuständigen  obersten  Militärbefehlshaber  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassene  Vorschrift
  übertritt  oder  zur  Übertretung  auffordert  oder  anreizt,  wird,  wenn  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe  androhen,
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  "  .

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Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu
sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,
im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser
Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
kas  Eit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
estraft.

***)  Wer  unbefugt  einen  beschlagnahm  ten  Gegenstand  beiseite  schafft,  beschädigt  oder  zerstört,  verwendet,  verkauft
oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft  über  ihn  abschließt;  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten
Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,  züwiderhandelt;  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt,
  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft.