81.
Inkrafttreten  der  Anordnungen.
Die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  Beginn  des  14.  August  1915  in  Kraft.

82.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

3  Von  dieser  Bekanntmachung  betroffen  sind  Baumwolle,  Baumwollabgänge  und  Baumwollgespinste.


Unter  Baumwollabgängen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  werden  nur  die  im  Spinnverfahren
anfallenden  sogenannten  Spinnwickel,  die  Abgänge  von  den  Cardenbändern  und  Vorgarnfäden  verstanden.

Kunstbaumwolle,  welche  im  Reißverfahren  aus  Fäden  oder  Web=  und  Wirkstoffen  gewonnen
wird,  fällt  nicht  unter  die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung.  ·

Unberührt  durch  die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  bleiben  diejenigen  Mengen  von  Baumwolle
  und  Baumwollabgängen,  welche  nach  dem  15.  Juni  1915  aus  dem  Ausland  (nicht  Zollausland)
nach  Deutschland  eingeführt  worden  sind,  und  die  aus  ihnen  hergestellten  Baumwollgespinste.  Die
von  der  deutschen  Heeresmacht  besetzten  Gebiete  gelten  nicht  als  Ausland  im  Sinne  dieser  Anordnungen.

§93.
Veräußerungsverbot.

Die  Veräußerung  von  Baumwolle  und  Baumwollabgängen,  welche  sich  im  Besitz  von  Nichtverarbeitern
  (Händlern  usw.)  befinden,  ist  nur  zulässig:

a)  an  Baumwollspinnereien,

b)  an  sonstige  Selbstverarbeiter.

84.
Beschlagnahme  von  Rohstoffen.

Baumwolle  und  Baumwollabgänge,  welche  sich  im  Besig  von  Nichtverarbeitern  befinden  und
deren  Veräußerung  an  Selbstverarbeiter  nicht  bis  zum  Ablauf  des  28.  August  1915  erfolgt  ist,  sind  von
diesem  Zeitpunkt  an  beschlagnahmt.

9.
Verarbeitungsverbot.

Das  Mischen,“  Bleichen,  Färben,  Verspinnen  und  sonstige  Vorarbeiten  von.  Baumwolle  und

Baumwollabgängen  für  sich,  miteinander  und  mit  irgendwelchen  Zusatzspinnstoffen,  ist  (unbeschadet  der
Vorschriften  des  §  6)  mit  dem  Beginn  des  14.  August  1915  verboten,  soweit  es  nicht  erforderlich
ist  zur  Herstellung  von  Halb=  und  Ganzerzeugnissen  zwecks  Erfüllung  von  unmittelbaren  oder  mittelbaren
Aufträgen  der  Heeres=  oder  Marine-Verwaltung  oder  zur  Herstellung  von  Erzeugnissen,  deren  Anfertigung
von  der  Heeres-Verwaltung  durch  besondere  Anordnung  (§  9)  genehmigt  ist.  Gestattet  bleibt  die
Herstellung  von  Baumwollseilen  und  Spindelschnüren  für  den  Bedarf  des  eigenen  Betriebes.
·  Der  Nachweis  der  Verwendung  zur  Erfüllung  von  Aufträgen  der  Heeres=  oder  Marine-Verwaltung
ist  zu  führen.  Er  gilt  nur  als  geführt,  wenn  der  Abnehmer  der  Halb=  und  Ganzerzeugnisse  dem  Lieferer
einen  amtlichen  Belegschein  in  doppelter  Ausfertigung,  ordnungsgemäß  ausgefüllt  und  unterschrieben,
  übergibt.  Die  amtlichen  Belegscheine  sind  erhältlich  bei  dem  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königl.  Preuß.  Kriegsministeriums,  Berlin  SW  48,  Verlängerte  Hedemannstr.  11.
Eine  Ausfertigung  der  erhaltenen  Belegscheine  hat  der  Lieferer  an  das  vorbezeichnete  Webstoffmeldeamt
einzusenden,  die  zweite  als  Beleg  aufzubewahren.

g  6.
übergangsvorschriften.

In  der  Zeit  vom  14.  August  bis  4.  September  1915  einschließlich  dürfen  die  Baumwollspinnereien
  ihre  Erzeugung  ohne  Rücksicht  auf  die  Verwendung  des  Gespinstes  fortsetzen.  Ihre