Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stekttin.

 

Ausgegeben  am  13.  August  1915.

 

J.

Bekanntmachung.

Den  vielfachen  Klagen  über  zunehmendes,  unerlaubtes  Verlassen  des  Ortspolizeibezirks  seitens  der
russischen  Schnitter,  über  mangelhaftes  Einschreiten  der  zuständigen  Behörden  und  über  unerlaubten  Fahrkartenverkauf
  an  Schnitter  auf  den  Eisenbahnen,  besonders  auf  den  Kleinbahnen,  sowie  über  Verkauf  von
Alkohol  veranlassen  mich,  die  in  dieser  Hinsicht  erlassenen  Befehle  vom  10.  10.  14,  vom  14.  12.  14,  vom
4.  2.  15,  vom  24.  2.  15  und  vom  10.  3.  15  in  Erinnerung  bringen,  sowie  in  einigen  Punkten  gleichfalls

„  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  wie  folgt  zu  erweitern:

1.

*

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H

Den  russischen  Schnittern  —  darunter  sind  alle  russischen  Saisonarbeiter  zu  verstehen  —  ist  es
verboten,  den  Ortspolizeibezirk  ihrer  Arbeitsstelle  ohne  Erlaubnis  der  zuständigen  Ortspolizeibehörde
  zu  verlassen;  zu  Kirchenbesuchen  sowie  zum  Zwecke  von  Einkäufen  in  nahen  Orten
kann  der  Guts=  oder  Gemeindevorsteher  diese  Erlaubnis,  aber  regelmäßig  nur  für  den  betreffenden
Tag,  erteilen.

.  Der  Verkauf  oder  die  sonstige  Verabfolgung  —  Verschaffung  —  von  Eisenbahnfahrkarten  an

russische  Schnitter  —  russische  Saisonarbeiter  —  darf  nur  erfolgen,  wenn  die  Schnitter  einen
nicht  über  acht  Tage  alten  Erlaubnisschein  der  zuständigen  Ortspolizeibehörde  zum  Uberschreiten
  der  Grenzen  des  Ortspolizeibezirks  vorweisen.

Der  Verkauf  oder  das  sonstige  Verabfolgen  —  Verschaffen  —  von  Alkohol  in  Gestalt  von

Branntwein,  Likören,  Rum,  Arrak,  Kognak  sowie  jeglichem  Wein  an  russische  Schnitter  —
russische  Saisonarbeiter  —  ist  verboten.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese,  soweit  nicht  bereits  gültig,  mit  der  Verkündung  in
Kraft  tretenden  Bestimmungen  werden  gemäß  §  9b  des  Gesetzes  betreffend  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  1  —  einem  —  Jahre  bestraft,  soweit  nicht
durch  die  nachfolgende,  von  mir  erlassene  Polizeiverordnung  betreffend  das  unerlaubte  Verlassen
  des  Ortspolizeibezirks  durch  russische  Schnitter  (II)  eine  Abänderung  dieser  Strafbestimmungen
  eintritt.  Dabei  ordne  ich  gleichfalls  auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  vom
4.  Juni  1851  an,  daß,  soweit  einem  russischen  Schnitter  auf  Grund  dieser  Polizeiverordnung
Geldstrafen  auferlegt  werden,  dieselben  aus  der  für  ihn  beim  Gutsvorstand  hinterlegten
Kaution  gedeckt  werden  können.  Die  Kaution  ist  nach  und  nach  auf  die  ursprüngliche  Höhe
wieder  aufzufüllen.

Jede  öffentliche  oder  nicht  öffentliche  deutschfeindliche  Kundgebung  ist  auch  den  russischen
Schnittern  —  russischen  Saisonarbeitern  —  nach  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1915
streng  verboten  und  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  geahndet.

Bei  Tätlichkeiten,  Widersetzlichkeiten,  Aufhetzung  und  Aufwiegelung  —  alles  wie  jede  Unbotmäßigkeit
  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Bestimmungen  strafbar  —  hat  die  zuständige  Ortspolizeibehörde,
  falls  Gefahr  für  Ruhe  und  Ordnung  besteht,  an  das  nächstgelegene  Garnisonkommando
  zu  telegraphieren.  Die  letzteren  haben  Anweisung  erhalten,  die  derart  Aufsässigen
sofort  durch  eine  Patrouille  abholen  und  in  das  nächste  Gefangenenlager  überführen  zu  lassen.
Diese  Maßregel  bezieht  sich  nur  auf  Männer,  nicht  auf  Frauen.