I.  Polizeiverordnung

bertr.  das  unerlaubte  Verlassen  des  Ortspolizeibezirks  durch
russische  Schnirter.

In  Abänderung  meiner  Befehle  vom  10.  Oktober  1914  —  Abt.  Ue  22072  —  und  vom
4.  Februar  1915  —  Abt.  2.  3000  —,  durch  welche  den  russischen  Schnittern  verboten  worden  ist,  ohne
schriftliche  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  die  Grenzen  des  Ortspolizeibezirks  zu  überschreiten,  verordne
ich  auf  Grund  des  §  4  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und  der  88  6,  12,
15  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit
Ausschluß  des  Festungsbereichs  von  Swinemünde  folgendes:
1.  Russische  Schnitter  —  Saisonarbeiter  —,  die  den  Ortspolizeibezirk  ihrer  Arbeitsstelle  ohne
schriftliche  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde  oder,  soweit  dies  zugelassen  ist,  ohne  schriftliche
Erlaubnis  des  Guts=  oder  Gemeindevorstandes  verlassen,  werden,  sofern  die  Dauer  der  Entfernung
  24  Stunden  vom  Ablauf  des  Tages  der  Entfernung  nicht  überschreitet,  im  ersten  und
zweiten  Falle  des  Zuwiderhandelns  mit  Geldstrafen  von  3  bis  9  Mark,  im  Falle  diese  nicht
beizutreiben,  mit  entsprechender  Haft  bestraft.
2.  Im  übrigen  verbleibt  es  bei  den  in  meinen  Befehlen  vom  10.  Oktober  1914  und  4.  Februar
1915  angedrohten  härteren  Strafen  und  bei  der  Zuständigkeit  der  Kriegsgerichte.
3.  Die  Ortspolizeibehörden  werden  mit  der  Ausführung  und  Anwendung  dieser  Polizeiverordnung,
welche  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung  durch  die  Regierungsamtsblätter  in  Kraft  tritt,
beauftragt;  über  erlassene  Strafverfügungen  haben  sie  ein  Register  anzulegen  und  zu  führen.

Stettin,  den  6.  August  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Abt.  IIa  Nr.  34924/2010.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.