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befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk
„Sofort  zum  Protest“  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars,
  ohne  daß  es  der  namentlichen
Bezeichnung  einer  solchen  Person  bedarf.

Im  Abs.  XVIII  wird  dementsprechend  der
Vermerk  „Sofort  zum  Protest  ohne  Rücksicht  auf
die  verlängerte  Protestfrist“  wieder  ersetzt  durch  den
Vermerk  „Sofort  zum  Protest“.

2.  Im  §  18a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V.
folgende  Fassung:

V  A.  Die  Einziehung  der  Wechselsumme  erfolgt
gegen  Vorzeigung  des  Postauftrags  und  gegen
Aushän  igung  des  Wechsels.  Für  die  Vorzeigung
sind  die  Vorschriften  des  §  39,  I  bis  V  maßgebend.
Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  wird  der  Postauftrag
  wie  ein  solcher  zur  Geldeinziehung  behandelt.

Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu
erlangen,  oder  bleibt  der  Versuch,  den
vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der
der  Postanstalt  bis  zum  Schlusse  der
stunden  des  ersten  Werktags  nach  dem  Zahlungstage
  des  Wechsels  zur  Einlösung  bereitgehalten.
Erfolgt  die  Einlösung  auch  bis  zu  diesem  Zeitpunkt

 
 

nicht,  so  wird  der  Wechsel  mit  dem  Postauftrag  am

zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels
nochmals  zur  Jahlung  vorgsheigt  Bleibt  die  zweite
Vorzeigung  oder  der  Versuch  zu  dieser  erfolglos,  so
wird  gegen  die  im  Postauftrage  bezeichnete  Person
Protest  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung
erhoben.

Die  Aufnahme  des  Protestes  geschieht  bereits
nach  der  ersten  Vorzeigung,  wenn  bei  dieser  Vorzeigung
  die  Zahlung  ausdrücklich  verweigert  wird.
Als  Zahlungsverweigerung  gilt  nur  die  Erklärung
der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  oder  ihres
Bevollmächtigten.  Ebenso  wird  der  Protest  schon
nach  der  ersten  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten
Versuche  der  Vorzeigung  erhoben,  wenn  der  Postprotestauftrag
  auf  der  Rückseite  mit  dem  Vermerk
„Ohne  Protestfrist“  versehen  ist,  wenn  die  Protestfrist
  mit  dem  Tage  der  Vorzeigung  abläuft,  oder
wenn  die  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  am
Zahlungsorte  des  Wechsels  weder  ein  Geschäftslokal
noch  eine  Wohnung  hat,  oder  wenn  die  Postanstalt
die  Erhebung  des  Protestes  nach  der  ersten  Vorzeigung
  aus  einem  anderen  Grunde  für  erforderlich
erachtet.

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in
Elsaß-Lothringen  oder  in  Ostpreußen  in  den  Regierungsbezirken
  Allenstein  und  Gumbinnen  sowie
in  den  Kreisen  Gerdauen  und  Memel  zahlbar  sind,
oder  mit  solchen  in  anderen  Teilen  Ostpreußens
oder  im  Stadtkreis  Danzig  zahlbaren  gezogenen
Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen
Ort  angeben,  der  in  einem  der  bezeichneten  Teile
Ostpreußens  (Regierungsbezirke  Allenstein  und  Gumbinnen,
  Kreise  Gerdauen  und  Memel)  liegt,  werden

 

erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung
vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in
der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
  28.  Oktober  1915  eingetreten  ist,

am  30.  Oktober  1915;

b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am
29.  Oktober  1915  oder  später  eintritt,
kam  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.

  «

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des

Wechsel=  und  Scheckrechts  nach  der  Vorschrift  des

vorgehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber

verlangen,  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit
dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktag
nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur
Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung

  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,

protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den
Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“  auf
der  Rückseite  des  Postprotestauftrags  auszudrücken.
Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für
solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die
für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung
  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen
  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest
zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so
ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage  hinter
„Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen
„nebst  Verzugszinsen  von  6  vom  Hundert  vom
Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom.  ab“.
Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen
sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste
Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber
  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird
der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechsel- 



ssumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung

  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht
gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des
Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag
ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der
Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonnoder
  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten
Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung
behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren
Protestfrist  am  30.  Oktober  1915  (Abs.  B)  abläuft,
auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

3.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  23.  Juli  1915.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung
Kraetke.

 

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.
388)  Die  Fünfundzwanzigpfennigstücke  sollen
eingezogen  werden.  Die  Königlichen  Kassen  sind  an-