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gewiesen  worden,  die  bei  ihnen  eingehenden  Fünfundzwanzigpfennigstücke
  nicht  wieder  zu  verausgaben,
  sondern  der  nächsten  Reichsbankstelle  zuzuführen.


Die  Gemeindebehörden  werden  ersucht,  in  gleicher
  Weise  zu  verfahren.

Stettin,  den  6.  August  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.
389  Bekanntmachung.

Die  Satzung  der  Entwässerungsgenossenschaft
zur  Regulierung  des  Gubenbachs  in  Speck  im
Kreise  Naugard  ist  von  mir  unter  dem  25.  Juli
1915  genehmigt  worden.

Die  Wassergenossenschaft  führt  den  Namen:
„Entwässerungsgenossenschaft  zur  Regulierung
des  Gubenbachs“  und  hat  ihren  Sitz  in  Speck.

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Kreiswiesenbaumeisters  Zoll  in
Naugard  vom  1.  Oktober  1914  die  Entwässerung
und  Bewässerung  von  Grundstücken  und  die  Unterhaltung
  von  Entwässerungs=  und  Bewässerungsanlagen.
  Außerdem  bezweckt  sie  die  Umwandlung  der
zu  ihr  gehörenden  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen  Ländereien
  unter  Herstellung  der  erforderlichen  Wege
und  Gräben  in  Acker,  Wiese  oder  Weide.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die  Aufsichtsbehörde,
  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung
erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige  Stimmliste
  nach  den  Flächenangaben  des  Grundstücksregisters
  des  Genossenschaftsgebiets  aufzustellen  hat.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen,  soweit  die
Satzung  und  §  230  des  Wassergesetzes  es  verlangen.


Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände
  der  Verhandlung  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
  in  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken,  deren
Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiet  ganz  oder  teilweise
angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
muß  ein  Zwischenraum  von  minbestens  einer  Woche
iegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:

1.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und-ährer
Stellvertreter;

2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker
  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung;

3.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter;


4.  die  Abänderung  der  Satzung  nach  §  27
Absatz  1,  2  und  3  des  Wassergesetzes;

 

5.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplanes  und
die  Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung;


6.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in  der
Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob,  die  Beschlüsse
  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen,
  welche  für  die  Offentlichkeit  bestimmt
  sind,  werden  durch  das  Kreisblatt  des  Kreises
Naugard  veröffentlicht,  sofern  nicht  die  ortsübliche

Bekanntmachung  allein  durch  die  Satzung  vorgeschrieben
  ist.

Stettin,  den  9.  Auguft  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.
390  Bekanntmachung.
Der  Apothekenbesitzer  Hiller  in  Stettin  ist

gemäß  §  3  der  Dienstanweisung  für  die  amtliche

Besichtigung  der  Apotheken  vom  18.  Februar  1902
zum  stellvertretenden  pharmazeutischen  Bevollmächtigten
  für  die  Apothekenbesichtigungen  im  Regierungsbezirk
  Stettin  von  mir  ernannt  und  verpflichtet  worden.

Stettin,  den  7.  August  1915

Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

3910  Der  Provinzialrat  der  Provinz  Pommern
hat  zu  der  Polizeiverordnung  des  Herrn  Ober-Präsidenten
  vom  7.  April  1915  (Amtsbl.  S.  138),
betreffend  Aufhebung  des  Verbots  der  Sonntagsarbeit
  für  landwirtschaftliche  usw.  Arbeiten,  seine
Zustimmung  erteilt.

Stettin,  den  6.  August  1915.
Der  Regierungs-Präsident.

In  Vertretung:

von  Seebach.

392)  Seitens  der  Zensur  sind  vom  Vertriebe
nachstehende  Kriegspostkarten  und  Kriegsbilderbogen
ausgeschlossen  worden:

 

 

2  Bezeichnung
—  Verlag  der  Karten  bezw.
7  »  Bilderbogen
595A.  Sternberg,  Abbildungen  von
Hamburg  Unterseebooten  und
U-  Booteilen
596Paul  Simon,  Karte:  Wie  das  Kultur-Hamburg
  volk  Frankreich  seine
Kriegsgefangenen  behandelt


 

 

Stettin,  den  9.  August  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.