Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  14.  August  1915.

 

M.  5347/7.  15.  KRA.
Nachtrags-Verfügung
zu  der  Bekanntmachung  betreffend
Bestandsmeldung  und  Beschlagnahme

von  Metallen
vom  1.  Mai  1915  (Nr.  M.  1/4.  15.  KRA).

Zu  §  2  der  Bekanntmachung  betreffend  Bestandsmeldung  und  Beschlagnahme  von  Metallen
vom  1.  Mai  1915  (M.  1/4.  15.  KR  A)  treten  als  „von  der  Verfügung  betroffene  Gegenstände“  vom
14.  August  1915,  nachts  12  Uhr,  ab  neu  hinzu

 

Klasse  Gegenstand

 

184  Aluminium  in  Fertigfabrikaten  mit  einem  Reingehalt  von  mindestens  80  Proz.;  ausgenommen
  sind  Gebrauchsgegenstände,  die  für  den  Haus=  und  den  wirtschaftlichen
Betrieb  im  Gebrauch  sind  und  keiner  sichtbaren  Abnutzung  im  Gebrauche  unterliegen.
  Richt  ausgenommen  sind  jedoch  solche  Gegenstände,  welche  zum  Verkaufe
bestimmt  sind.

Die  Gegenstände  der  Klasse  18a  unterliegen  allen  Vorschriften  der  obengenannten  Verfügung
betreffend  „Bestandsmeldung  und  Beschlagnahme  von  Metallen“  vom  1.  Mai  1915.  Die
Bestimmungen  des  §  5  sind  maßgebend  für  solche  im  §  3  gekennzeichnete  Personen,  Gesellschaften  usw.,
deren  Vorräte  (einschl.  derjenigen  in  sämtlichen  Zweigstellen,  die  sich  im  Bezirk  der  verfügenden  Behörde
befinden)  am  14.  August  gleich  oder  geringer  waren  als  25  kg.

Das  Lagerbuch  ist  sofort  einzurichten,  die  Meldungen  sind  zum  nächsten  Meldetermin  für
Metalle  (1.  September  1915)  auf  dem  allgemeinen  Meldeschein  zu  erstatten,  der  durch  Klasse  18a
erweitert  wird  und  bei  allen  Postanstalten  I.  und  II.  Klasse  zu  haben  ist.

 

Stettin,  den  14.  August  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.