299

Amtsblatt

der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin.

 

Stück  34.

Ausgegeben  den  21.  August

1915.

Inhalt:  Inhalt  der  Gesetzblätter,  S.  299.  —  Einziehung  von  Tetanus-Serum,  S.  299.  —  Zwangsvollstreckung  wegen

Kirchensteuer,  S.  29

9.  —  Beschluß,  betreffend  die  Zuweisung  der  auf  Friedrichswalder  Gebiet  am  Bahnhof

Hohenkrug  gelegenen  Lungenheilstätte  Hohenkrug  zum  Schulverbande  Augustwalde,  S.  300.  —  Auslosung  von
Hohemkiugge  r  Proving  Pommern,  S.  300.  —  Königliche  Tierärztliche  Hochschule  Hannover,  S.  301.  —

Personalnachrichten,  S.  301.

 

Wer  Frotgetreide  verfüttert,  versündigt  sich  am  Paterlande  und  macht
sich  strafbar.

 

Reichs-Gesetzblatt.
(Nr.  4837.)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  10.  August  1915.
(Nr.  4838.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einschränkung
  der  Arbeitszeit  in  Spinnereien,
  Webereien  und  Wirkereien.  Vom
12.  August  1915.
(Nr.  4839.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahlen
nach  der  Reichsversicherungsordnung.
Vom  12.  August  1915.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  13.  August  1915.
(Nr.  4840.)  Bekanntmachung  über  das  Inkrafttreten
von  Vorschriften  der  Bundesratsverordnung
  vom  28.Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  363)  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide
  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr
1915.  Vom  13.  August  1915.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  14.  August  1915.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

404)  Das  Tetanus-Serum  mit  der  Kontrollnummer
  385,  geschrieben:  „Dreihundertfünfundachtzig",

  aus  den  Hoechster  Farbwerken  ist  wegen

Mangels  an  Keimfreiheit  zur  Einziehung  bestimmt.
Berlin,  den  11.  August  1915.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Kirchner.

405)  Zwischen  einer  kirchlichen  Vertretung  und
den  beteiligten  Magistraten  ist  Streit  entstanden
über  die  Fragen:

 

1.  ob  im  Falle  einer  Zwangsvollstreckung  wegen
Kirchensteuer  die  Mahnzettel  von  der  kirchlichen
  Veranlagungsbehörde  oder  der  kommunalen
  Vollstreckungsbehörde  an=  und  auszufertigen
  sind,

.  ob  die  kommunale  Vollstreckungsbehörde  in
dem  vorgedachten  Falle  Erstattung  ihrer  Auslagen
  und  Vergütung  für  An=  und  Ausfertigung
  von  Mahnzetteln,  sowie  Erstattung
von  Portoauslagen,  die  durch  Zustellung
eines  Mahnzettels  nach  einer  falschen  Wohnung
  entstanden  sind,  sowie  nicht  beitreibbar
  gewesene  Gebühren  der  Vollziehungsbeamten
  von  der  kirchlichen  Veranlagungsbehörde
  beanspruchen  darf.

Die  Frage  zu  1,  die  ich  gemäß  Art.  10  der
Gesetze  vom  14.  Juli  1905,  22.  März  1906  (Gesetzsamml.
  S.  277,  S.  41,  46)  und  §  41  Gesetz
vom  14.  Juli  1905  (Gesetzsamml.  S.  281)  für
die  Kirchensteuererhebung  innerhalb  aller  preußischen
evangelischen  Landeskirchen,  sowie  innerhalb  der
katholischen  Kirche  grundsätzlich  zu  entscheiden  habe,
ist  nicht,  wie  von  den  beteiligten  Magistraten  geltend
gemacht  wird,  aus  Art.  24  Abs.  3  und  Art.  21  der
Ausführungsanweisung  vom  28.  November  1899
zur  Verordnung,  betreffend  die  Verwaltungszwangsverfahren,
  vom  15.  November  1899  zu  beantworten.
Melmehr  sind  die  für  das.  Rechtsgebiet  der  Kirchensteuererhebung
  erlassenen  Sondervorschriften  maßgebend,
  und  zwar  innerhalb  der  evangelischen-  Landeskirchen
  Buchst.  D  und  E  in  Nr.  V  der  Ausführungsanweisungen
  vom  24.  März  1906  zu  den

i

staatlichen  Kirchensteuergesetzen  vom  14.  Juli  1905

und  22.  März  1906  —  Min.-Bl.  f.  d.  i.  V.  1906
S.  86  fg.,  69  fg.,  104  fg.  —,  innerhalb  der  katholischen
  Kirche  Buchst.  D  und  E  der  Nr.  VIII  der
Ausf-Anw.  vom  24.  März  1906  zum  Gesetz  vom