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14.  Juli  1905  —  Min.-Bl.  f.  d.  i.  V.  S.  121  fg.  —
Unter  V  D  bezw.  VIII  D  der  Ausführungsanweisungen
  ist,  und  zwar  in  übereinstimmung  mit  der
Begründung  zu  den  genannten  Gesetzen  —  Anlagen
zu  den  stenographischen  Berichten  des  Herrenhauses
1904  Nr.  104  S.  15,  Nr.  105  S.  36,  1905/06
Nr.  46  S.  12,  Nr.  50  S.  13  —  genau  aufgeführt,

welche  Schriftstücke  die  Kirchengemeinden  zu  beschaffen

  haben.  Mahnzettel  befinden  sich  nicht  darunter.
  Unter  V  E  bezw.  VIII  E  ist  weiter  be
stimmt,  daß  die  Vollstreckungsbehörde  nach  Prüfung
der  eingereichten  Schriftstücke  unverzüglich  zur  Mahnung
  zu  schreiten  hat.  Hieraus  folgt  klar,  daß  die
Ausfertigung  der  Mahnzettel  der  Vollstreckungsbehörde
  obliegt,  da  ohne  Mahnzettel  eine  schriftliche
Mahnung  nicht  möglich  ist.  Zur  Erfüllung  dieser
Verpflichtung  würde,  wie  ich  im  Einvernehmen  mit
dem  Herrn  Minister  des  Innern  bemerke,  die  kommunale
  Vollstreckungsbehörde  von  Kommunalaussichts
wegen  anzuhalten  sein.

Was  die  Frage  zu  2  anlangt,  so  muß  die
Entscheidung  darüber,  ob  und  welcher  Erstattungsanspruch
  der  Vollstreckungsbehörde  aus  den  Grundsätzen
  des  bürgerlichen  Rechts  vom  Auftrag  hergeleitet
  werden  könnte,  dem  ordentlichen  Richter
überlassen  werden.  Ich  bemerke  nur,  daß  Buchst.  H  der
Nr.  V  bezw.  VIII  der  vorgedachten  Ausführungsanweisungen
  keine  Bestimmung  darüber  enthält,
was  als  Kosten  der  Mahnung  und  Zwangsvollstreckung
  von  den  eingezogenen  Geldern  in  Abzug
gebracht  werden  kann.  Im  übrigen  verweise  ich
hinsichtlich  des  Erstattungsanspruchs  auf  §  55  der
Verordnung  vom  15.  November  1899.  Hierbei
kommen  als  Kosten  der  Mahnung  und  Zwangsvollstreckung
  nur  solche  Kosten  in  Betracht,  die  dem
Schuldner  zur  Last  fallen  (§8  16,  54  der  Verordnung),
  wozu  Auslagen  und  Vergütungen  für  Anund
  Ausfertigung  von  Mahnzetteln  nicht  gehören,
ebensowenig  Portoauslagen,  die  durch  Zustellung
eines  Mahnzettels  nach  einer  falschen  Wohnung  entstanden
  sind.  Über  die  Bestimmung  des  §  55  der
Verordnung  hinaus  erscheint  ein  Anspruch  der  Vollstreckungsbehörde
  auf  Erstattung  von  dem  Schuldner
zur  Last  fallenden,  aber  nicht  beigetriebenen  Gebühren
  der  Vollziehungsbeamten  durch  Art.  11  8  2
Abs.  2  der  die  Erhebung  der  Kirchensteuern  in  den
evangelischen  Kirchen  betreffenden  Gesetze  vom
14.  Juli  1905  und  22.  März  1906  sowie  durch
§  20  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die
Erhebung  von  Kirchensteuern  in  den  katholischen.
Kirchengemeinden  und  Gesamtverbänden,  begründet.

Berlin  W.  8,  den  30.  Juli  1915.

*i?e  Der  Minister
der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten.
In  Vertretung:
von  Chappuis.

-

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

406)  Beschluß.
Auf  Grund  des  §  3  des  Schulunterhaltungsgesetzes
  vom  8.  Juli  1906  setzen  wir  hierdurch  von
Aufsichts  wegen  folgendes  fest.
Die  auf  Friedrichswalder  Gebiet  am  Bahnhof
Hohenkrug  gelegene  Lungenheilstätte  Hohenkrug  wird
cldem  Schulverbande  Augustwalde  zugewiesen.
Stettin,  den  11.  August  1915.

Königliche  Regierung,
Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen.

Heintzmann.
der  Königlichen  Direktion  der  Rentenbank.
407)  Bekanntmachung.

Bei  der  nach  den  Bestimmungen  der  88  39,  41
und  47  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850  heute
stattgefundenen  öffentlichen  Auslosung  von  Rentenbriefen
  der  Provinz  Pommern  sind  zum  2.  Januar
1916  nachstehende  Nummern  gezogen  worden:

I.  4%  ige  Rentenbriefe  Lit.  FF—KKRK.

11  Stück  Lit.  FF  zu  3000  Mark  Nr.  223.

3  Stück  Lit.  HI  zu  300  Mark  Nr.  54.  75.  77.

3  Stück  Lit.  J.)  zu  75  Mark  Nr.  4.  22.  27.

4  Stück  Lit.  KK  zu  30  Mark  Nr.  1.  3.  12.  14.

HIHI  3  /  %  ige  Rentenbriefe  Lit.  L—P.

41  Stück  Lit.  L  zu  3000  Mark.  Nr.  63.  454.
502.  1038.  1353.  1426.  1566.  1746.

2441.  2913.  3040.  3058.  3697.

4067.  4156.  4191.  4282.  4586.

5070.  5370.  5387.  5436.  5492.

5667.  5696.  5892.  6071.  6162.
6563.  6572.  6763.  7378.  7799.  8088.
8501.  9003.  9024.

11  Stück  Lit.  M  zu  1500  Mark.  Nr.  54.
350.  472.  749.  786.  1251.  1351.  1751.
1764.  1872.  2839.

22  Stück  Lit.  N  zu  300  Mark.
746.  774.  1119.  1211.
1738.  1903.  1928.  1939.
3342.  3365.  3601.  3847.
5083.  5219.

18  Stück  Lit.  O  zu  75  Mark.  Nr.  67.  191.
325.  353.  443.  545.  685.  762.  798.
839.  864.  941.  1020.  1031.  1146.
1335.  1418.  1478.

13  Stück  Lit.  P  zu  30  Mark.  Nr.  48.  212.
285.  351.  395.  433.  482.  521.  526.
533.  538.  542.  552.

Die  ausgelosten  Rentenbriefe  werden  den  Inhabern
  derselben  mit  der  zufforderung.  gekündigt,
den  Kapitalbetrag  gegen  Rückgabe  der  Rentenbriefe

 

2048.
3838.
4617.
5620.

Nr.  29.  301.
1350.  1670.
2267.  2792.
4788.  4846.

 

und  zwar