Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  26.  August  1915.

Bekanntmachung.

Um  dem  sich  fühlbar  machenden  Mangel  an  Milch  zu  begegnen  und  zur  Förderung  der  Buttergewinnung
  bestimme  ich  auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  für  den  Bereich  des  U.  Armeekorps  mit  Ausnahme  des  Festungsbezirks  Swinemünde:

Der  Verkauf  von  Schlagsahne  wird  verboten,  ebenso  die  Verabreichung  von  Schlagsahne
  zu  Speisen  und  Getränben  in  Gast=  Schank=  und  Speisewirtschaften,  in  Konditoreien
  und  allen  öffentlichen  Erfrischungsräumen.

Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  gemäß  §  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Diese  Verordnung  tritt  am  28.  August  1915  in  Krast.

Stettin,  den  21.  August  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Ne#giments  Käkugin.

 

Sriftleitmus  im  VBuren  der  Wniglichen  Negierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  u.  b.  H.,  Ssettin.