304

umschriebenen  Sprengels  scheiden  aus  der
Pfarrei  Hoppenwalde,  Kreis  Ueckermünde,
aus  und  bilden  die  Kapellengemeinde  Torgelow,
  die  in  den  Pfarrverband  mit  der  Pfarrei
Pasewalk,  Kreis  Ueckermünde,  eintritt.

3.  Das  in  dem  Grundbuch  von  Torgelow  Bd.  XV
Bl.  673  für  die  katholische  Pfarrkirche  in
Pasewalk  eingetragene  Grundstück  geht  in
das  Eigentum  der  Kapellengemeinde  über.

Die  Kapellengemeinde  erhält  das  Recht  der
eigenen  Vermögensverwaltung  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1875
(G.-S.  S.  241).

5.  Diese  Errichtungsurkunde  tritt  am  1.  September
  1915  in  Kraft.
Breslau,  den  30.  Dezember  1914.
Adolfus  Princeps  Episcopus  Wratislaviensis.
Dr.  Adolf  Bertram.

Die  nach  der  vorstehenden  Urkunde  vom  30.  Dezember
  1914  von  dem  Fürstbischofe  von  Breslau
kirchlicherseits  ausgesprochene  Errichtung  und  Umschreibung
  der  katholischen  Kapellengemeinde  Torgelow
  wird  auf  Grund  der  von  dem  Minister  der
geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten  mittels
Erlasses  vom  2.  Juli  d.  J.  —  G.  I  8471  uns
erteilten  Ermächtigung  hierdurch  von  Staats  wegen
bestätigt  und  in  Vollzug  gesetzt.

Stettin,  den  20.  Auguft  1915.

Königliche  Regierung,

Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen.

von  Schmeling.  Heintzmann.
von  Loen.
411)  Bekanntmachung.

Zur  Regelung  des  Verkehrs  auf  den  Märkischen
  Wasserstraßen  im  Gebiet  der  Stadt  Berlin
und  der  Provinz  Brandenburg  bestimme  ich  hiermit
  auf  Grund  des  §  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851:

I.  Die  Eisenbahnbrücken  auf  den  Wasserstraßen
nachstehender  Strecken:

1.  von  der  Mündung  des  Oder-Spree-Kanals
in  die  Oder  bei  Fürstenberg  durch  den
Oder-Spree-Kanal,  die  Wendische
Spree,  die  Treptower  Spree  oder
Teltowkanal,  die  untere  Spree  und  die
untere  Havelwasserstraße  (mit  Einschluß
der  Potsdamer  und  der  Brandenburger
Havel)  bis  zur  Mündung  in  die  Elbe,

2.  des  Friedrich-Wilhelm-Kanals,

3.  von  der  Mündung  des  Hohenzollern-Kanals
bezw.  Finowkanals  in  die  Oder  durch  den
Hohenzollern-Kanal  (mit  Ausnahme  der
nördlichen  Eisenbahndurchfahrt  bei  Oderberg
i.  M.)  bis  zur  Einmündung  in  die  Spree
einerseits  bezw.  des  Spandauer  Schiffahrtskanals
  in  den  Verbindungskanal  andererseits,

 

4.  des  Plauer  und  Ihle-Kanals,

5.  der  oberen  Havel  von  Liebenwalde  bis
Fürstenberg  i.  Mecklbg.,

6.  der  Rüdersdorfer  Gewässer,

7.  des  Finowkanals  von  Liepe  bis  Ruhlsorf,


dürfen  bis  auf  weiteres  nur  in  der  Zeit  von  4  Uhr
morgens  bis  10  Uhr  abends  durchfahren  werden.
Bei  starkem  Nebel,  sowohl  bei  Tage  als  auch  bei
Nacht,  wenn  die  Beleuchtung  durch  den  Nebel  unwirksam
  gemacht  wird,  ist  die  Durchfahrt  durch  die
Eisenbahnbrücken  überhaupt  verboten.

Auf  allen  übrigen  Wasserstraßen  ist  die  Durchfahrt
  der  Eisenbahnbrücken  nur  ½  Stunde  vor
Sonnenaufgang  bis  ½  Stunde  nach  Sonnenuntergang
  gestattet.  In  der  Zeit  während  der  die  Durchfahrt
  durch  Eisenbahnbrücken  nicht  gestattet  ist,  dürfen
  Wasserfahrzeuge  aller  Art  nur  bis  auf  500  m
oberhalb  und  500  m  unterhalb  der  Eisenbahnbrücken
an  diese  heranfahren.

Die  Schiffahrt  auf  der  Havelstrecke  zwischen
Spandauer  Schleuse  und  Heiligensee  km  10  wird
mit  folgenden  Einschränkungen  gestattet:

a)  die  Durchfahrt  unter  der  den  Eiswerder
mit  der  Pulverfabrik  verbindenden  Eisenbahnbrücke
  bleibt  gesperrt,

b)  das  Anlegen  und  Stilliegen  von  Wasserfahrzeugen
  aller  Art  unter  der  Eiswerderbrücke
  und

e)  die  Uberschreitung  der  festgelegten  Zehnmetergrenze
  um  den  Eiswerder  ist  verboten.

Die  Strecken,  auf  denen  sich  keine  Eisenbahnbrücken
  befinden,  dürfen  zu  jeder  Tages-  und  Nachtzeit
  befahren  werden.

Das  Anlegen,  Löschen  und  Laden  in  der  Nähe
von  Eisenbahnbrücken  ist  im  allgemeinen  nur  in
sieer  Entfernung  von  100  m  von  den  Brücken  geattet.



An  den  militärisch  gesicherten  Eisenbahnbrücken
übernehmen  die  Militärwachen  die  Bedienung  der
Lampen  nach  Unterweisung  durch  die  Stromaussichtsbeamten.
  Die  Brennstoffe  werden  von  der  Verwaltung
  der  Märkischen  Wasserstraßen  geliefert
werden.

II.  Diese  Vorschriften  treten  mit  der  Verkündung
  in  Kraft.

III.  Zugleich  tritt  der  Erlaß  des  stellvertretenden
  kommandierenden  Generals  des  III.  Armeekorps
vom  22.  Juli  1915  —  U##  140072  —  aufßer  Kraft.

Der  Oberbefehlshaber  in  den  Marken.

gez.  von  Kessel,
Generaloberst.

Veröffentlicht.
Potsdam,  den  14.  August  1915.
Der  Rezierungsprösident
als  Chef  der  Verwaltung  der  Märkischen  Wasserstraßen.
