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des  Königlichen  Provinzial-Schulkollegiums
von  Pommern.
413)  Bekanntmachung.

Zu  der  Prüfung  für  Gesanglehrer  und  klehrerinnen
  an  höheren  Lehranstalten  in  Preußen,  welche
am  Königlichen  akademischen  Institut  für  Kirchenmusik
  in  Charlotten  burg,  Hardenbergstraße  36,  stattfindet,
  ist  Termin  auf  den  4.  Januar  1916  festgesetzt
  worden.  Zur  Prüfung  werden  zugelassen:

1.  Bewerber,  welche  die  zweite  Lehrerprüfung
  bestanden  haben,  und  Bewerberinnen,
welchen  die  Berechtigung  zur  endgültigen
Anstellung  erteilt  worden  ist,
andere  Bewerber  und  Bewerberinnen,  welche
das  Reifezeugnis  einer  höheren
anstalt  mit  sechsjährigem  Lehrgang  bezw.
das  Abgangszeugnis  einer  Höheren  Mädchenschule
  oder  das  Zeugnis  der  Versetzung
  in  die  Obersekunda  einer  neunstufigen
  höheren  Lehranstalt  bezw.  in  die
dritte  Klasse  einer  Studienanstalt  besttzen
und  das  22.  Lebensjahr  vollendet  haben.
Diese  Bewerber  und  Bewerberinnen  haben
außerdem  eingehend  nachzuwetsen,  mit
welchen  Studien  sie  sich  nach  Erlangung
des  berechtigenden  Zeugnisses  beschäftigt
haben.  6  e

Alle  Bewerber  und  Bewerberinnen  haben  sich
über  eine  zweijährige  musikalische  und  gesangpädagogische
  Ausbildung  auszuweisen.

Meldungen  sind  zwei  Monate  vor  dem  Termin
  an  den  Vorsitzenden  Geheimen  Regierungsrat,
  Professor  Dr.  Kretzschmar,  Direktor  der
Königlichen  akademischen  Hochschule  für  Musik  in
Charlottenburg,  zu  richten.

Der  Meldung  sind  beizufügen:

1.  ein  ärztliches  Zeugnis,

2.  ein  Lebenslauf,

#  3.  ein  Unbescholtenheitszeugnis,
1A  4.  Nachweise  über  die  Vorbildung.

Die  Prüfungsgebühr  beträgt  20  Mark.

Die  Prüfung  wird  nach  der  im  7.  Hefte  des
Zentralblattes  für  die  gesamte  Unterrichtsverwaltung
in  Preußen  von  1910  veröffentlichten  „Ordnung  der
Prüfung  für  Gesanglehrer  und  #ehrerinnen“  vom
24.  Juni  1910  abgehalten  werden.

Stettin,  den  7.  August  1915.

Königliches  Provinzial-Schul-Kollegium  von
Pommern.
Im  Auftrage:
Friedel.
der  Kaiserlichen  Ober-Postdirektion.
414)0  Die  bisherige  Schreibweise  der  Telegraphen-=anstalten
  Lancken-Granitz  und  Lancken-Jasmund  ist
in  Laucken,  Granitz  und  Lauchen,  Jasmund
abgeändert  worden.

Stettin,  den  18.  August  1915.

Kaiserliche  Ober-Postdirektion.

l

Lehrder

  Königlichen  Oberzoll-Direhtion
für  die  Provinz  Pommern.

415)  Bekanntmachung.

Die  jetzt  zum  Hebe-  und  Oberkontrollebezirk  Regenwalde
  (Hauptzollamtsbezirk  Swinemünde)  gehörige
Brennerei  Karowm  wird  nebst  dem  zugehörigen
Vorwerk  vom  1.  Oktober  1915  ab  dem  Hebe=  und
Oberkontrollebezirk  Labes  (Hauptzollamtsbezirk
Schivelbein)  zugewiesen.  ·

Stettin,den17.Auguft1915.

Der  Präsident  der  Königlichen  Oberzolldirektion.

anderer  Behörden.

416)  Bekanntmachung.

Bei  der  am  17.  März  1915  vorgenommenen
Verlosung  der  in  Gemähheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums
  vom  10.  Dezember  1883  unter  dem  1.  März
1884  ausgefertigten  und  ausgegebenen  Pommerschen
  3½/  %  igen  Provinzialanleihescheine
I.  Ausgabe  sind  die  Nummern:

Buchstabe  A.  Nr.  13.  14.  39.  83.  90.
92.  174.  187  —  8  Stück  zu
300

-—=0

  —.  ...  ..  ..  ..  .  .  .  .  ...  24  000  MA
Buchstabe  C.  Nr.  44.  58.  64.  99.  128.

143.  155.  165.  192.  238.  247

11  Stück  zu  1000  H.

Buchstabe  D.  Nr.  159.  177.  183.  185.

190.  202.  229.  246.  273.  286.

463.  521.  532.  574.  588.  593.

618.  664.  694.  698.  713.  753.

758.  764.  765.  798.  815.  818.

836.  843.  858.  861.  915.  963.

969  —  35  Stück  zu  500  H

Buchstabe  E.  Nr.  50.  63.  106.  108.

123.  128.  133.  135.  157.  160.

166.  170.  192.  213.  237.  283.

294.  384.  397.  400.  426.  427.

429.  455.  459.  477.  516.  522.

527.  587.  626.  637.  640.  674.

683.  714.  741.  810.  831.  910.

939.  946.  951  —=  43  Stück  zu

200  A  KK„„„„  8  600  „

zusammen.  61  100  “

11000

17  500

gezogen  worden.

Die  Inhaber  derselben  werden  aufgefordert,
gegen  Überweisung  der  gezogenen  Provinzialanleihescheine
  und  der  dazu  gehörigen  Erneuerungsscheine
  die  Kapitalbeträge  bei  der  Provinzialhauptkasse
  in  Stettin  während  der  Vormittagsstunden
  vom  1.  Oktober  1915  ab  in  Empfang
zu  nehmen.  »

Die  Verzinsung  hört  mit  dem  30.  September
1915  auf.

Außer  den  ausgelosten  Stücken  kommen  noch
freihändig  erworbene  Stücke  über  3000  M  für

 

1914  zur  Tilgung.