Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  31.  August  1915.

 

 

W.  I.  734/8.  15.  K.  R.  A.

Bekanntmachung

betreffend  Bestandserhebung  von  Schlafdecken  und  Pferdedecken
(Woilachs).

Nachstehende  Verordnung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  bzw.  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  jede  übertretung  —  worunter  auch
verspätete  oder  unvollständige  Meldung  fällt  —  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  5°)  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915
bestraft  wird.

81.
Inkrafttreten  der  Verordnung.
Die  Verordnung  tritt  mit  der  Verkündung  am  31.  August  1915  in  Kraft.

82.
Meldepflichtige  Gegenstände.
Meldepflichtig  sind:  sämtliche,  nicht  im  Gebrauch  befindlichen  Vorräte  von
.Schlafdecken  aus  Wolle,
Schlafdecken  aus  Wolle  gemischt  mit  Baumwolle  oder  anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen,
Schlafdecken  aus  Baumwolle,
.  Haardecken,
Pferdedecken  (Woilachs).
Nicht  meldepflichtig  sind:
a)  Decken  zu  1—4,  welche  nicht  ein  Mindestgewicht  von  1250  g,  sowie  eine  Mindestgröße  von
1800130  cm  (d.  h.  Mindestlänge  von  180  und  Mindestbreite  von  130  cm)  haben.
b)  Tischdecken  sogenannte  Bettdecken  (d.  h.  Tages-Überdecken  oder  Steppdecken),  Divandecken,
smichenberken.  Reisedecken,  Wandbehänge,  Decken  mit  Fransen  (sogenannte  Reisedecken),
c)  Filzdecken,
d)  Vorräte  an  Decken,  die  geringer  sind  als  (Mindestvorräte):
100  Stück  von  einer  einzigen  Qualität  oder
300  Stück  von  sämtlichen  meldepflichtigen  Beständen  insgesamt,  gleichgültig  wieviel  von  einer
einzelnen  Art  vorhanden  sind.

 

SMts  —

 

*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der
Fepten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit
Sefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch
können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig
  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder
unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark
oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.