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83.
Meldepflichtige  Personen  usw.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  handel=  oder  gewerbetreibenden  natürlichen  oder  juristischen
Personen,  ferner  alle  Wirtschaftsbetriebe,  sowie  Kommunen,  öffentlich  rechtliche  Körperschaften  und  Verbände,
  die  Eigentum  oder  Gewahrsam  an  meldepflichtigen  Gegenständen  (8  2)  haben,  oder  bei  denen  sich
solche  unter  Zollaufsicht  befinden.

Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  (8  4)  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,  sind  sowohl
von  dem  Eigentümer,  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der  sie  zu  dieser  Zeit  in  Gewahrsam  hat
(Lagerhalter  usw.).

Die  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten  Vorräte  sind
nur  vom  Empfänger  zu  melden.

Ist  über  eine  Lieferung  eine  Meinungsverschiedenheit  vorhanden  oder  ein  Rechtsstreit  anhängig,  so
ist  neben  demjenigen,  der  die  Ware  in  Gewahrsam  hat,  derjenige  zur  Meldung  verpflichtet,  der  sie  einem
Lagerhalter  oder  Spediteur  zur  Verfügung  eines  anderen  übergeben  hat.

84.
Stichtag  und  Meldefrist.

Die  im  §  2  bezeichneten  Gegenstände  sind  von  den  in  §  3  bezeichneten  Meldepflichtigen  zu  melden.

Maßgebend  für  die  Meldepflicht  ist  der  am  Beginn  des  1.  September  1915  (Stichtag)  tatsächlich
vorhandene  Bestand.

Die  Meldungen  sind  bis  zum  12.  September  1915  unter  Benutzung  der  vorschriftsmäßig
auszufüllenden  amtlichen  „Meldescheine  für  Decken“  (8§  5)  an  das  Webstoffmeldeamt
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kgl.  Kriegsministeriums.,  Berlin  SW  48,
Verl.  Hedemaninstraße  11,  zu  erstatten.

g  5.
Meldescheine.

Die  amtlichen  Meldescheine  sind  bei  den  örtlich  zuständigen  amtlichen  Vertretungen  des
Handels  (Handelskammern  usw.)  anzufordern.

Die  Anforderung  hat  auf  einer  Postkarte  (nicht  mit  Brief)  zu  erfolgen,  die  nichts  anderes  enthalten
  darf,  als  die  Kopfschrift:  „Betrifft  Meldescheine  für  Decken“,  die  kurze  Anforderung  der  Meldescheine
  und  deutliche  Unterschrift  und  Firmenstempel  mit  genauer  Adresse.

Die  Bestände  sind  nach  den  vorgedruckten  Sorten  getrennt  anzugeben.

Sämtliche  in  den  Meldescheinen  gestellten  Fragen  sind  genau  zu  beantworten.

Weitere  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  darf  der  Meldeschein  nicht  enthalten,  auch  dürfen  bei
Einsendung  der  Meldescheine  sonstige  schriftliche  Erklärungen  nicht  beigefügt  werden.

Auf  einem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Vorräte  eines  und  desselben  Eigentümers,  oder  die
Bestände  einer  und  derselben  Lagerstelle  gemeldet  werden.

Die  Meldescheine  sind  ordnungsgemäß  frankiert  an  das  Webstoffmeldeamt  einzusenden.
Auf  die  Vorderseite  der  zur  Übersendung  von  Meldescheinen  benutzten  Briefumschläge  ist  der  Vermerk  zu
setzen:  „Enthält  Meldescheine  für  Decken“.

g  6.
Muster.

Hat  ein  Meldepflichtiger  mindestens  300  Decken  derselben  Qualität  in  Eigentum  oder  Gewahrsam,
46—  dat  er  je  eine  Decke  als  Muster,  ordnungsmäßig  frankiert,  dem  Webstoffmeldeamt  zu  überenden.


Von  reinbaumwollenen  Decken  sind  keine  Muster  einzusenden.

Die  Musterdecken  sind  an  der  Seite  mit  einem  gut  befestigten  Pappzettel  zu  versehen,  auf  dem  der
Name,  Wohnort  und  Straße  des  Einsenders,  die  Anzahl  der  von  dieser  Qualität  vorhandenen  Decken,
sowie  das  Dessin  mit  deutlicher  Schrift  vermerkt  sind.

Die  Musterdecken  werden  den  Einsendern  wieder  zurückgeschickt  werden.