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87.
Lagerbuch.
Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  einzurichten,  aus  dem  jede  Änderung  in  den  Vorratsmengen

und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ordnungsgemäß  ein  derartiges
  Lagerbuch  führt,  braucht  er  kein  besonderes  Lagerbuch  einzurichten.

Beauftragten  der  Polizei=  oder  Militärbehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung  des  Lagerbuches  sowie  die
Besichtigung  der  Vorratsräume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige  Gegenstände  zu  vermuten  sind.
g  8.
Anfragen  und  Anträge.

Alle  Anfragen  und  Anträge,  die  vorliegende  Verordnung  betreffen,  sind  an  das

Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kgl.  Kriegsministeriums
Berlin.  8W  48,  Verl.  Hedemannstr.  11

zu  richten.
Die  Fragen  und  Anträge  müssen  auf  dem  Briefumschlag  sowie  am  Kopfe  des  Briefes  den  Vermerk
tragen:  „Betrifft  Bestandserhebung  für  Decken“.

Stettin,  den  31.  August  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  von  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.