Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  8.  September  1915.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
(Gesetzsammlung  Seite  451  ff.)  wird  hiermit  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bereich  des
I.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs  Swinemünde  folgendes  angeordnet:.

Aus  dem  Bezirke  des  II.  Armeekorps,  ausgenommen  den  Festungsbereich  Swinemünde,
  darf  vom  10.  September  1915  bis  auf  weiteres  Stroh  weder  mit  der  Bahn  noch
mit  der  Achse  oder  auf  dem  Wasserwege  von  Privatpersonen  ausgeführt  werden.  Die  Ausfuhr
  ist  nur  zulässig  auf  Grund  einer  Bescheinigung  der  stellvertretenden  Intendantur  des
II.  Armeekorps  oder  der  ihr  unterstellten  Proviantämter.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Zuwiderhandlungen  werden,  sofern  die  Gesetze  nicht  höhere  Strafen  vorsehen,  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Neben  diesem  Ausfuhrverbot  bleibt  auch  das  unterm  19.  April  1915  —  IVa
Nr.  14154  —  erlassene  Heuausfuhrverbot  in  Kraft.

Stettin,  den  3.  September  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Bietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin

Abt.  IVa  Nr.  40449.

 

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin