Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  11.  September  1915.

 

Bekanntmachung.

Bis  zur  demnächst  bevorstehenden  Regelung  der  Verhältnisse  der  russischen  industriellen  oder
landwirtschaftlichen  Saisonarbeiter  bestimme  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Berejch
des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbezirks  Swinemünde  zur  Behebung  etwaiger  Zweifel:

1.  Die  im  militärpflichtigen  Alter  von  17  bis  45  Jahren  stehenden  Männer  sind  nach  wie
vor  an  ihre  Arbeitsstellen  innerhalb  des  Ortspolizeibezirks  gebunden  und  dürfen  den
Korpsbezirk  nicht  verlassen.

2.  Innerhalb  des  Korpsbezirks  ist  ein  Wechsel  der  Arbeitsstelle  zulässig  mit  Genehmigung
der  beiderseitigen  zuständigen  Behörden.

3.  Die  Männer  unter  17  und  über  45  Jahre  und  die  Frauen  und  Mädchen  können,
falls  gewünscht,  nach  Ablauf  der  eingegangenen  Kontrakte  in  ihre  Heimat  zurückkehren.
Liegt  der  Heimatort  innerhalb  der  von  deutschen  oder  österreichischen  Generalgouvernements
verwalketen  Distrikte,  so  kann  die  Heimkehr  direkt  über  die  Grenze  erfolgen,  wenn  die
letztgenannten  Behörden  die  Erlaubnis  erteilen.  Liegt  der  Heimatort  außerhalb  solcher
Distrikte,  so  ist  die  Heimkehr  nur  durch  neutrales  Ausland  gestattet.

Zuwiderhandlungen  sowohl  der  Arbeitgeber  wie  der  Arbeitnehmer  werden  auf  Grund  des  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Stettin,  den  7.  September  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Abt.  2  Nr.X41307.

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.