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schaftlichen  Bedürfnisses  Ausnahmen  von  dem  Verbot
  der  Schlachtung  zulassen  können,  und  denen
die  gemäß  §  3  vorgenommenen  Schlachtungen  anzuzeigen
  sind,  werden  die  für  den  Schlachtungsort
zuständigen  Ortspolizeibehörden  bestimmt.

Ausnahmen  gemäß  §  2  der  Bekanntmachung
können  auch  von  der  für  den  Wohnsitz  des  Eigentümers
  des  Viehs  zuständigen  Ortspolizeibehörde
zugelassen  werden.  In  diesen  Fällen  sind  für  das
Vieh  Ursprungszeugnisse  beizubringen  und  vor  der
Schlachtung  den  amtlichen  Fleischbeschauern  vorzulegen,
  die  sie  dann  zu  vernichten  haben.  Die  Ursprungszeugnisse
  sind  von  den  Ortsvorstehern  mit
Gültigkeit  von  14  Tagen  auszustellen.  Aus  ihnen
muß  Name  und  Wohnort  des  Besitzers,  Farbe,  Abzeichen,
  ungefähres  Alter  und  etwaige  Kennzeichen
(Ohrmarke,  Hornbrand  und  dergl.)  des  trächtigen
Stücks  zu  ersehen  sein.  Die  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde
  zur  Schlachtung  des  trächtigen  Stücks
ist  auf  diese  Ursprungszeugnisse  zu  setzen.

2.  Die  Gestattung  von  Ausnahmen  auf  Grund
des  §  2  der  Bekanntmachung  darf  nur  in  Einzelfällen
  erfolgen,  in  denen  eine  besondere  wirtschaftliche
Zwangslage  des  Eigentümers  vorliegt  oder  in  denen
ein  dringendes  Fleischbedürfnis  auf  andere  Weise
nicht  befriedigt  werden  kann.

Berlin,  den  3.  September  1915.

Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.
Frhr.  von  Schorlemer.

 

427)  Ausführungsanweisung
zur  Bekanntmachung  über  den  Verkehr
mit  Kraftfuttermitteln
vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  399).

 

I.  Behörden.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Bekanntmachung
  ist  der  Regierungspräsident,  für  Berlin
der  Oberpräsident.

Zuständige  Behörde  für  die  in  §  6  Abs.  3  vorgesehene
  Anordnung  ist  der  Landrat,  in  Stadtkreisen
der  Gemeindevorstand.

Ortlich  zuständig  ist  die  Verwaltungsbehörde,
in  deren  Bezirk  der  zur  Abgabe  der  Ware  Verpflichtete
  seine  gewerbliche  Niederlassung  oder  in  Ermangelung
  einer  solchen  seinen  Wohnsitz  hat.

II.  Verfahren  zur  Festsetzung  der  Preise.

Bei  Entscheidungen  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  über  die  Angemessenheit  des  Preises  (8  6
Abs.  2)  ist  ausschließlich  der  Gehalt  und  die  Beschaffenheit
  der  Ware  zur  Zeit  des  Gefahrüberganges
maßgebend.  Anschaffungspreis,  Zinsen,  Unkosten
oder  Gewinn  bleiben  außer  Betracht.

Die  in  der  vom  Bundesrat  aufgestellten  Preis- 



tabelle  verzeichneten  Preise  gelten  als  angemessen  für
gesunde  Ware  von  mindestens  mittlerer  Art  und
Güte.  Entspricht  die  Ware  dieser  Voraussetzung
nicht,  so  hat  ein  angemessener  Preisabschlag  einzutreten.
  Die  Preise  der  Tabelle  stellen  zugleich  die
Grenze  dar,  über  die  bei  den  Entscheidungen  nicht
hinausgegangen  werden  darf.  Wird  dem  Eigentümer
  dieser  Preis  geboten,  bedarf  es,  falls  er  gleichwohl
  die  Festsetzung  des  Preises  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde  beantragt  (8  6  Abs.  2),  vor  der
Entscheidung  einer  materiellen  Nachprüfung  nicht.

Vor  der  Entscheidung  ist  die  Bezugsvereinigung
der  deutschen  Landwirte  zu  hören.  Gegebenenfalls
sind  Sachverständige  zuzuziehen.

III.  Kommunalverbände.

Kommunalverbände  im  Sinne  der  Bekanntmachung
  sind  die  Stadt=  und  Landdkreise.

IV.  Unterverteilung  durch  die  Kommunalverbände.


Es  bleibt  den  Kommunalverbänden  überlassen
zu  bestimmen,  wie  die  Unterverteilung  in  gerechter
Weise  zu  bewirken  ist.  Den  Kommunalverbänden
wird  empfohlen,  sich  hierbei  einer  aus  geschäftskundigen
  Personen  bestehenden  Stelle  zu  bedienen.
Bei  der  Verteilung  ist  in  erster  Linie  das  Interesse
der  Allgemeinheit  zu  berücksichtigen.  Die  Erhaltung
des  unentbehrlichen  Zugviehes  und  besonders  wertvoller
  Zuchtbestände  verdient  gegenüber  der  Erhaltung
  gewöhnlicher  Nutzviehbestände  den  Vorzug.

Da  die  Lieferung  durch  die  Bezugsvereinigung
nur  gegen  Barzahlung  erfolgt,  haben  die  Kommunalverbände
  für  die  Bereitstellung  der  erforderlichen
Barmittel  zu  sorgen.

Berlin,  den  28.  August  1915.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Im  Auftrage:
Lusensky.
Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.
Im  Auftrage.
Graf  von  Keyserlingk.
Der  Minister  des  Innern.
In  Vertretung:
Drews.

 

428)  Das  Königliche  Staatsministerium  hat  auf
Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Mojestät
des  Königs  durch  Erlaß  vom  13.  v.  Mts.  dem
Zentralkomitee  des  Preußischen  Landesvereins  vom
Roten  Kreuz  die  Genehmigung  erteilt,  für  die
Kriegszwecke  des  Roten  Kreuzes  eine  zweite
Geldlotterie  mit  einem  Spielkapital  bis  zu
1  800000  Mark  und  einem  Reinertrage  von
600  000  Mark  zu  veranstalten  und  die  Lose  in
der  ganzen  Monarchie  zu  vertreiben.

Die  Ziehung  dieser  Lotterie  findet  mit  unserer