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Genehmigung  in  den  Tagen  vom  23.  bis  26.  Febrnuar
  1916  in  Berlin  statt.
Berlin,  den  26.  August  1915.
Der  Finanzminister.
Im  Auftrage:
Halle.
Der  Minister  des  Innern.

Im  Auftrage:

v.  Jarotzky.
An  die  Herren  Regierungspräsidenten.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

429)  Bekanntmachung.

Die  Zinsscheine  Reihe  II  Nr.  1  bis  20  zu
den  Schuldverschreibungen  der  3  1½2//9igen  Deutschen
Reichsanleihe  von  1906  über  die  Zinsen  für  die
zehn  Jahre  vom  1.  Oktober  1915  bis  30.  September
  1925  nebst  den  Erneuerungsscheinen  für  die
folgende  Reihe  werden

vom  1.  September  d.  Is.  ab
ausgereicht,  und  zwar
durch  die  Königlich  Preußische  Kontrolle  der  Staatspapiere

  in  Berlin  SW.  68,  Oranienstr.  92/94,
durch  die  Königliche  Seehandlung  (Preußische

Staatsbank)  in  Berlin  W.  56,  Markgrafenstraße

  38,
durch  die  Preußische  Central-Genossenschafts-Kasse

in  Berlin  C.  2,  am  Zeughause  2,
durch  die  Reichsbankhaupt=  und  Reichsbankstellen

  und  die  mit  Kasseneinrichtung  versehenen

  Reichsbanknebenstellen,  «

durch  die  preußischen  Regierungshauptkassen,  Kreiskassen,
  Oberzollkassen,  Zollkassen  und  hauptamtlich
  verwalteten  Forstkassen,

ferner  in  Bayern  durch  die  Königliche  Hauptbank
in  Nürnberg  und  ihre  sämtlichen  Filialen,

in  Sachsen  durch  die  Königlichen  Bezirkssteuereinnahmen,


in  Württemberg  durch  die  Königlichen

Kameralämter,  ·
in  Baden  durch  die  Mehrzahl  der  Groß-Fezboglichen

  Finanz=  und  Haupteuerämter,

  "
in  Hessen  durch  die  Großherzoglichen  Bezirkskassen
  und  Steuerämter,
in  Sachsen-Weimar  durch  die  Großherzoglichen

  Rechnungsämter,  1

in  Elsaß-Lothringen  durch  die  Kaiserlichen

Steuerkassen,

in  den  übrigen  Bundesstaaten  durch  verschiedene
von  ihnen  bekanntgegebene  Kassen.

Formulare  zu  den  Verzeichnissen,  mit  welchen

 

an  Orten  ohne  Reichsbankanstalt,

tigenden  Erneuerungsscheine  einzuliefern  sind,  werden
von  den  vorbezeichneten  Ausreichungsstellen  unentgeltlich
  abgegeben.

Der  Einreichung  der  Schuldverschreibungen
bedarf  es  zur  Erlangung  der  neuen  Zinsscheino  nur
dann,  wenn  die  Erneuerungsscheine  abhanden  gekommen
  sind.

Berlin,  den  25.  August  1915.

Reichsschuldenverwaltung.
von  Bischoffshausen.

 

Vorstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Stettin,  den  30.  August  1915.
Der  Regierungs-Präsident.

430)  Bekanntmachung.

Hinsichtlich  der  Anlegung  von  Mitteln  milder
Stiftungen  für  die  bevorstehende  Kriegsanleihe  ist  die
Frage  erörtert  worden,  ob  diese  im  Wege  der  Schuldbucheintragung
  verwendet  werden  können,  auch  wenn
nach  den  für  die  Anlegung  der  Stiftungsgelder
maßgebenden  Bestimmungen  die  Umschreibung  der
Anlegepapiere  auf  einen  bestimmten  Namen  (sogen.
Vinkulierung)  vorgeschrieben  und  eine  Verfügung
über  die  Anlage  nur  mit  Zustimmung  der  Aussichtsbehörde
  zulässig  ist.

Nach  höherer  Entscheidung  ist  trotz  dieser  Beschränkungen
  eine  Eintragung  in  das  Reichsschuldbuch
  angängig,  wenn  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  beigebracht  wird.

Stettin,  den  6.  September  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

431)  Bekanntmachung.

Gemäß  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in
der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  —
zu  §  9  —  werden  hiermit  die  für  die  Vergütung
verabreichter  Fourage  maßgebenden  Durchschnitte  der
höchsten  Tagespreise  für  Heu  und  Stroh  mit  einem
Aufschlag  von  fünf  vom  Hundert  für  den  Monat
August  1915  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

 

 

 

 

 

S  Der  Preis  beträgt  für

7  Name  50  kg

S  des

ttortes  Hen#  Stroh
HOHauptmarktortes  altes  (#neues-)

S  4  J  J4  c
1Stettin  ..  ..  ....  —  578.  263

2  Demmin..  63  444  326

3)  Pasewalk  4204s41  305

 

 

 

 

 

 

 

*)  Nur  in  den  Monaten  Juni,  Juli  und  August.
Stettin,  den  8.  September  1915.

 

die  zur  Abhebung  der  neuen  Zinsscheinreihe  berech-Der

  Regierungs-Präsident.