Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung;  in  Stertin.

 

Ausgegeben  am  14.  September  1915.

 

W.  I.  733/8.  15.  K.  R.  A.

Bekanntmachung

betreffend
Bestandserhebung  von  Militärtuchen  in  Friedensfarben.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  bzw.  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  jede  Übertretung  —  worunter  auch
verspätete  oder  unvollständige  Meldung  fällt  —  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  5°)  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  54)  bestraft  wird.
81.

Inkrafttreten.

Die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  der  Verkündung  am  15.  September  1915
in  Kraft.
8  2.

Meldepflicht.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen.  Personen  usw.  (meldepflichtige  Personen)  unterliegen
hinsichtlich  der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (meldepflichtige  Gegenstände)  einer
Meldepflicht.

83.

Meldepflichtige  Gegenstände.

Meldepflichtig  sind  sämtliche  Vorräte  von  Militär-  und  Marinetuchen  —  auch  Kirsey  —  in
Friedensfarben,  d.  h.  Militär=  und  Marinetuche  aller  derjenigen  Arten  und  Farben,  die  vor  Ausbruch
des  Krieges  für  Uniformstücke  (Waffenröcke,  Uberröcke,  Litewken,  Koller,  Attilas,  Husarenpelze,  Ulankas,
Hosen,  Reithosen  und  Mützen)  für  Offiziere  und  Mannschaften  des  deutschen  Heeres  oder  der  deutschen
Marine  Verwendung  fanden,  einerlei,  ob  Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Arten  und  Farben  vorhanden
  sind.  („Bunte  Militärtuche“.)

*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesebten
Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu
sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,
im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser
Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten

bestraft.