Ausgenommen  von  der  Meldepflicht  sind:
a)  diejenigen  Waren,  die  in  der  Normalbreite  von  140  cm  zwischen  den  Leisten  ein  Gewicht
von  weniger  als  600  g  bei  Mannschaftstuchen,  als  400  g  bei  Offizierstuchen  für  den
laufenden  Meter  haben;

b)  Vorräte  einer  und  derselben  Art  und  Farbe,  welche  geringer  sind  als  50  m  bei  Mannschaftstuchen
  oder  25  m  bei  Offizierstuchen;

J)  solche  Tuche,  die  nur  als  Besatztuche  verwendet  werden  können.
Nicht  von  dieser  Bekanntmachung  betroffen  sind  also  graue,  feldgraue  und  graugrüne  Tuche,
für  die  es  bei  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  1./5.  15.  K.  R.  A.,  betreffend  Herstellungsverbot,  Beschlagnahme

  und  Bestandserhebung  für  Militärtuche,  sowie  bei  den  zu  ihr  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
Nr.  W.  I.  77/6.  15.  K.  R.  A.  und  Nr.  W.  I.  1556/8.  15.  K.  R.  A.  verbleibt.

81.
Meldepflichtige  Personen.
Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  handel=  oder  gewerbetreibenden  natürlichen  oder  juristischen
Personen,  ferner  alle  Wirtschaftsbetriebe,  sowie  Kommunen,  öffentlich  rechtliche  Körperschaften  und  Verbände,

  die  meldepflichtige  Gegenstände  (§  3)  in  Gewahrsam  haben,  oder  bei  denen  sich  solche  unter  Zollaufsicht
  befinden.

Die  nach  dem  Stichtage  (8  5)  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten  Vorräte
sind  nur  von  dem  Empfänger  zu  melden.
5.
Stichtag  und  Meldefrist.
Maßgebend  für  die  Meldepflicht  ist  der  am  Beginn  des  15.  September  1915  (Stichtag)  tatsächlich
  vorhandene  Bestand.

Die  Meldungen  sind  bis  zum  25.  September  1915  unter  Benutzung  der  vorschriftsmäßig  auszufüllenden
  amtlichen  Meldescheine  für  bunte  Militärtuche  (§  6)  an  das  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verlängerte
  Hedemannstraße  11,  zu  erstatten.

 

 

 

§s  6.
Meldescheine.
Melde-  Für  die  Meldungen  sind“  zwei  Arten  Meldescheine  für  bunte  Militärtuche  —
elde-  Vordruck  5  für  Offizierstuche,  Vordruck  6  für  Mannschaftstuche  —  bei  den  örtlich  zuschein
  5  ständigen  amtlichen  Vertretungen  des  Handels  (Handelskammern)  usw.
erhältlich.
Melde-  Die  Anforderung  hat  auf  einer  Postkarte  (nicht  mit  Brief)  zu  erfolgen,  die

schein  6  nichts  anderes  enthalten  darf  als  die  Kopfschrift:  „Betrifft  Meldescheine  für  bunte
Militärtuche“,  die  kurze  Anforderung  der  Meldescheine,  die  deutliche  Unterschrift  mit
genauer  Adresse  und  den  Firmenstempel.

Die  Bestände  sind  für  jede  Warengattung  und  Farbe  getrennt  aufzugeben.

Sämtliche  in  den  Meldescheinen  gestellten  Fragen  sind  genau  zu  beantworten.

Weitere  Mitteilungen  darf  der  Meldeschein  nicht  enthalten;  auch  dürfen  bei  Einsendung  des
Meldescheines  andere  Mitteilungen  demselben  Briefumschlage  nicht  beigefügt  werden.

Auf  einem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Vorräte  eines  und  desselben  Meldepflichtigen  gemelde
werden.

Die  Meldescheine  sind  ordnungsgemäß  frankiert  an  das  Webstoffmeldeamt  einzusenden.
Auf  die  Vorderseite  der  zur  Ubersendung  von  Meldescheinen  benutzten  Briefumschläge  ist  der  Vermerk
zu  setzen:  „Enthält  Meldeschein  für  bunte  Militärtuche“.

 

 

 