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—.

5  7.
Muster.

Von  jeder  Warengattung  ist  von  dem  Meldepflichtigen  ein  Muster  in  Postkartengröße  (9  X  14  cm)
dem  Webstoffmeldeamt  ordnungsmäßig  frankiert  einzusenden.

Die  Muster  sind  mit  einem  gut  befestigten  Papier=  oder  Pappzettel  zu  versehen,  auf  dem  Name
Wohnort  und  Straße  des  Meldepflichtigen,  die  laufende  Nummer  der  Ware  auf  dem  Meldeschein  und
die  Stoffbezeichnung  (Dessin)  mit  deutlicher  Schrift  vermerkt  sind

88.
Lagerbuch.
Jeder  Meldepflichtige,  der  einen  Gesamtvorrat  an  meldepflichtigen  Gegenständen  von  mindestens
100  Metern  hat,  hat  ein  Lagerbuch  einzurichten,  aus  dem  jede  Anderung  der  Vorratsmengen  und  ihre

Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Sovweit  der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,
braucht  er  kein  besonderes  Lagerbuch  einzurichten.

Stücke  unter  25  m  brauchen  nicht  in  das  Lagerbuch  aufgenommen  zu  werden.  Sinkt  die  Länge
eines  Stückes  unter  25  m,  so  braucht  eine  weitere  Buchung  über  dieses  Stück  nicht  mehr  gemacht  zu
werden.

Beauftragten  der  Polizei=  oder  Militärbehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung  des  Lagerbuches  sowie
die  Besichtigung  der  Vorratsräume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige  Gegenstände  zu  vermuten  sind.

8  9.
Anfragen  und  Anträge.

Alle  Anfragen  und  Anträge,  welche  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an  das  Webstoffmeldeamt
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  S8W.  48,  Verlängerte
  Hedemannstraße  11,  zu  richten.  Sie  müssen  auf  dem  Briefumschlag  sowie  am  Kopfe  des  Briefes
den  Vermerk  tragen:  „Betrifft  bunte  Militärtuche“.

Stettin,  den  14.  September  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

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Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.

 