Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  14.  September  1915.

 

 

Bekanntmachung.

Zur  Behebung  entstandener  Zweifel  über  den  Umfang  der  Bekanntmachung  vom  11.  12.  14
betreffend  das  dauernde  Alkoholverbot  für  Mannschaften  des  Soldatenstandes  sowie,  um  den  häufigen
Umgehungen  dieser  sowie  der  Bekanntmachung  vom  11.  1.  15  betreffend  das  allgemeine  Alkoholverbot
für  Sonn=  und  Feiertage  und  die  Tage  vorher  von  6  Uhr  abends  ab  entgegenzutreten,  verordne  ich  im
Anschluß  an  diese  Erlasse  und  in  deren  Erweiterung  hierdurch  für  den  Umfang  des  Korpsbezirks  unter
Ausschluß  des  Festungsbereichs  Swinemünde  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  und  unter  Strafandrohung
  gemäß  §  9b  des  Gesetzes  betreffend  den  Belagerungszustand  vom  4.  6.  1851  mit  Wirkung
von  der  Verkündung,  was  folgt:

I.  Zur  Bekanntmachung  vom  11.  12.  14:

An  Mannschaften  —  Gemeine,  Gefreite  —  des  Soldatenstandes  dürfen  Alkohol  in  Gestalt  von
Branntwein,  Likören,  Rum,  Arrak,  Kognak,  Südwein  —  insbesondere  griechische,  spanische,  portugiesische,
italienische  Weine  —  oder  aus  diesen  Stoffen  Getränke  sowie  über  10%  Alkoholgehalt  enthaltene
  likör=  oder  weinartige  Getränke  —  z.  B.  in  Deutschland  hergestellter  Wermutwein  —
weder  verkauft  noch  in  Läden,  Gasthäusern  und  zum  Ausschank  gebracht  werden.

Die  übrigen  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  11.  12.  14  bleiben  in  Kraft.

I.  Zur  Bekanntmachung  vom  11.  1.  15:

Den  Schankwirten,  Gastwirten  und  Händlern  mit  Branntwein  ist  es  verboten,  in  den  Ausschanklokalen
  und  den  dazu  gehörigen  Gasträumen  selbst  dann  vom  Alkoholverbot  betroffene  Getränke  auszuschänken
  oder  ausgeschänkt  aufzustellen,  wenn  diese  Getränke  für  ihren  eigenen  Genuß  bestimmt  sind.

   
 

Stettin,  den  9.  September  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.