Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  14.  September  1915.

 

 

Ausführungsbestimmungen
zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten  vom  26.  August  1915
(Reichs-Gesehbl.  S.  520).

Zu  §  1:  Die  Absatzpflicht  nach  der  Verordnung  gilt  für  inländische  und  ausländische  Hülsenfrüchte,
  die  zur  menschlichen  Ernährung  geeignet  sind.

Die  gemäß  Nr.  3  erforderlichen  Bescheinigungen  sind  von  den  Landräten,  in  den  Stadtkreisen
  von  den  Gemeindevorständen  auszustellen.

Um  keine  allzu  starke  Stockung  in  der  Versorgung  der  Bevölkerung  eintreten  zu  lassen,
darf.  •  Besitzer  von  Hülsenfrüchten  aus  seinen  Vorräten  einen  Doppelzentner  von  jeder  Art  frei
verkaufen.
Zu  §  2:  Die  Zentraleinkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  wird  den  Landräten  und  Gemeindevorständen
  der  Stadtkreise  mit  möglichster  Beschleunigung  Anzeigeformulare  zur  Verteilung  zugehen  lassen.
Die  Anzeigeformulare  sind  rechtzeitig  zu  verteilen.  Nötigenfalls  sind  die  Anzeigepflichtigen  durch  Bekanntmachungen
  darüber  aufzuklären,  wo  sie  Anzeigeformulare  erhalten  können.  Fehlende  Formulare  sind
unverzüglich  bei  der  Zentraleinkaufsgesellschaft  anzufordern.

Spätestens  am  5.  Oktober  sind  die  ausgefüllten  Anzeigeformulare  den  Gemeinde=  und  Gutsvorständen
  einzuliefern.  In  den  Landkreisen  sind  die  Anzeigen  gesammelt  binnen  zwei  Tagen  an  die
Landratsämter  abzusenden.  Die  Landräte  fenden  das  gesamte  Material  spätestens  am  10.  Oktober,  nach
Gemeinde=  und  Gutsbezirken  geordnet,  an  die  Zentraleinkaufsgesellschaft.

In  den  Stadtkreisen  sind  die  Anzeigen  in  gleicher  Weise  zu  sammeln  und  unmittelbar  spätestens
am  8.  Oktober  abzusenden.

Zu  §  3:  Auf  die  Verpflichtung  aus  §  3  sind  die  Landwirte  von  den  Landräten  bis  zum
31.  Dezember  1915  allmonatlich  durch  Bebanntlnachung  hinzuweisen.

Zu  §  4  Abs.  2:  Zuständige  Behörde  ist  der  Landrat,  in  Stadtkreisen  der  Gemeindevorstand.

Zu  §  5:  Die  Zentraleinkaufsgesellschaft  wird  in  allen  Landesteilen  Aufkäufer  bestellen  und
deren  Namen  bekanntgeben.  Landwirte,  die  ihre  Erzeugnisse  abzustoßen  wünschen,  haben  sich  mit
Angeboten  an  die  Aufkäufer  der  Zentraleinkaufsgesellschaft  zu  wenden.  Diese  wird  bemüht  sein,  auch  in
der  Zwischenzeit  bis  zur  Erstattung  der  Anzeigen  verkaufsfertige  Ware  abzunehmen.

Vorräte,  die  zur  Ernährung  der  Angehörigen  der  eigenen  Wirtschaft  gebraucht  werden,  sind
unabhängig  von  ihrer  Menge  der  Absatzpflicht  nicht  unterworfen.  «

·  Zu§§7u.8:HöherpVerwaltungsbehördeistderRegierungspräsident,indessenBezirkder
Eigentümer  der  in  Anspruch  genommenen  Erzeugnisse  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines
solchen  seine  gewerbliche  Niederlassung  hat.  Zuständig  für  die  Anordnung  der  Ubertragung  des  Eigentums
  ist  der  Regierungspräsident,  in  dessen  Bezirk  sich  die  Ware  befindet.  Für  Berlin  ist  der  Oberpräsident
  höhere  Verwaltungsbehörde.

 