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Zu  §  9:  Mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  wird  die  Zentraleinkaufsgesellschaft  auch  an
Nährmittelfabriken  unmittelbar  Hülsenfrüchte  abgeben.  Die  Zentraleinkaufsgesellschaft  wird  hierbei  vorschreiben,
  zu  welchen  Preisen  die  hergestellten  Erzeugnisse  den  Verbrauchern  abgelassen  werden  müssen

Kommunalverbände  im  Sinne  der  Verordnung  sind  die  Land=  und  Stadttreise.

Zu  §  10:  Der  H#mdel  mit  Hülsenfrüchten  zu  Saatzwecken  ist,  abgesehen  von  der  durch  §  1
Abs.  2  Nr.  3  gegebenen  Beschränkung,  freigelassen  worden.  Um  jedoch  die  Preise  für  solches  Saatgut
in  angemessenen  Grenzen  zu  halten,  ist  vorgeschriehen  worden,  daß  die  in  §  6  festgesetzten  Ubernahmepreise
  nur  um  so  viel  überschritten  werden  dürfen,  als  dies  durch  die  für  Saatgut  üblichen  besonderen
Aufwendungen  und  durch  den  Zuschlag  für  den  Weiterverkäufer  gerechtfertigt  wird.

Berlin,  den  9.  September  1915.

Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Der  Minister  für  Handel  und
Domänen  und  Forsten.  Gewerbe.
Freiherr  von  Schorlemer.  W½/s
Ubder.

Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Freund.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hefserland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.