Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stertin.

Ausgegeben  am  15.  September  1915.

Landespolizeiliche  Anordnung.

Auf  Grund  des  §  13  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten
  vom  30.  Juni  1900  (R.-G.-Bl.  S.  306  ff.),  wird  hiermit  für  den  Umfang  des  Regierungsbezirks
Stettin  folgendes  angeordnet:

81.

Zureisende  Schiffer  und  Flößer  sowie  deren  Hilfsmannschaften  sind  verpflichtet,  sich
unverzüglich  nach  ihrer  Ankunft  bei  der  Ortspolizeibehörde  zu  melden,  sofern  sie  sich  innerhalb
fünf  Tagen  vor  ihrer  Ankunft  in  Bezirken,  insbesondere  in  Ortschaften  oder  auf  Wasserläufen
aufgehalten  haben,  wo  innerhalb  der  letzten  3  Monate  Cholera  vorgekommen  ist.

8  2.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung  werden  gemäß  §  45  Ziffer  4  des  Reichsseuchengesetzes
  vom  30.  Juni  1900  mit  Geldstrafe  von  10  bis  150  Mark  oder  mit  Haft
nicht  unter  einer  Woche  bestraft.
88.

Diese  Anordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Stettin,  den  14.  September  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

Landespolizeiliche  Anordnung  zur  Verhütung  der
Verbreitung  der  Cholera.

Auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten  vom
30.  Juni  1900  (R.-R.-Bl.  S.  306  ff.),  der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
vom  28.  Januar  1904  (R.  -G.Bl.  S.  67  ff.)  und  der  Ausführungsanweisungen  der  Herren  Ressortminister
  wird  für  den  Umfang  des  Regierungsbezirks  Stettin  folgendes  angeordnet:

I.  Auf  der  zum  Stromgebiet  der  Oder  gehörigen  Strom=  und  Kanalstrecken,  unbeschadet  der  für
die  regelmäßig  verkehrenden  Personendampfer  etwa  anzuordnenden  Ausnahmen,  ist  jeder
Schiffer  und  Flößer  verpflichtet  an  den  aus  Anlaß  der  Choleragefahr  errichteten  Stromüberwachungsstellen
  oder  auf  Verlangen  der  Revisionsbeamten  auch  außerhalb  derselben  zu
halten,  das  Untersuchungspersonal  an  Bord  zu  nehmen  und  den  Anordnungen  der  Beamten
unweigerlich  Folge  zu  leisten.  In  der  Zeit  von  6  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens  finden
Revisionen  an  den  Uberwachungsstellen  nicht  statt.  Schiffer  und  Flößer,  welche  während
dieser  Zeit  an  einer  Station  ankommen,  haben  die  Revision  daselbst  abzuwarten;  nur  Seeschiffe
  werden  auch  bei  Nacht  abgefertigt.