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II.  Überwachungsstellen  sind  zunächst  eingerichtet:
I.  bei  Fiddichow,
2.  bei  Piepenwerder  bei  Stettin.

III.  Die  Überwachungsstellen  sind  durch  eine  Tafel  mit  der  Aufschrift:  „Üüberwachungsstelle  —  Halt!“
und  durch  eine  weiße  Flagge  kenntlich  gemacht.  Die  Revisionsschiffe  führen  außer  einer
weißen  Flagge  die  Königliche  Dienstflagge.  «

IV.  Jedes  auf  dem  Strom  verkehrende  Fahrzeug  hat  eine  gelbe  und  eine  schwarze  Flagge  bei  sich
zu  führen.  Die  gelbe  Flagge  ist  bei  dem  Vorhandensein  einer  unter  den  Erscheinungen  der
Cholera  erkrankten  Person,  die  schwarze  Flagge  bei  dem  Vorhandensein  einer  Leiche  aufzu—
ziehen.  Fahrzeuge,  auf  denen  sich  eine  solche  Person  oder  Leiche  befindet,  haben  bei  Annäherung
eines  Untersuchungsfahrzeuges  ohne  Aufforderung  zu  halten.

V.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnungen  haben  nach  8  46  des  Reichsgesetzes  vom
30.  Juni  1900  Bestrafung  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  zur  Folge,  sofern
nicht  nach  anderweitigen  gesetzlichen  Bestimmungen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

VI.  Diese  Anordnungen  treten  sofort  in  Kraft.

Stettin,  den  14.  September  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
Pr.  A.  III.  6188.  von  Schmeling.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hess  enland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.