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kallen  und  Stallupönen.  Vom  31.

August  1915.

Erlaß  des  Staatsministeriums,  betreffend
  Anwendung  des  vereinfachten
Enteignungsverfahrens  bei  der  Herrichtung
  des  von  den  Eisenbahnanlagen
umschlossenen  Teiles  des  Südfrontgeländes
  im  Weichbilde  der  Stadt
Königsberg  i.  Pr.  als  Industriegelände.
Vom  27.  August  1915.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  10.  September  1915.

(Nr.  11459.)

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

436)0)  Im  Verlage  der  Königlichen  Hofbuchhandlung
  E.  S.  Mittler  u.  Sohn  in  Berlin
SW.  68,  Kochstraße  68/71,  erscheint  jetzt  eine  dritte
vervollständigte  Ausgabe  der  Bundesratsverordnungen
  über  Getreide,  Mehl,  Brot,  Kartoffeln,
  Fleisch,  Zucher,  Futter=  und  Düngemittel
  zum  Preise  von  60  Pf.

Berlin,  den  3.  September  1915.
Der  Minister  des  Innern.

437)  Satzung

der  Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung  am
„Schwarzen  Graben“  bei  Putzar  in  Putzar
im  Kreise  Anklam.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über
die  Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen
Ländereien  vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.
S.  165)  wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
  Satzung  erlassen:

Die  Genossenschaft  "  führt  den  Namen:
„Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung  am  „Schwarzen
Graben“  bei  Putzar  und  hat  ihren  Sitz  in  Putzar".

§  2.
Die  Henossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Vorstandes  des  Kötiglichen
Meliorationsbauamtes  in  Stralsund  vom  18.  Juni
1915  die  darin  bezeichneten  Grundstücke  unter  Beschaffung
  der  Vorflut  und  gleichzeitiger  Herstellung
der  erforderlichen  Wege  und  Gräben  in  Acker,
Wiese  oder  Weide  umzuwandeln  und  nach  Bedarf
zu  bewirtschaften  und  zu  nutzen.
Der  Plan  besteht  aus:

1.  einem  Erläuterungsberichte  nebst  Üüber
sichtskarte,  aus  der  die  Grenzen  des  Ge
nossenschaftsgebiets  hervorgehen;

2.  einem  Kostenüberschlage.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Ausfsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Voru

  u

 

sreher  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren

und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.
3

Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  besonderen
  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen
er  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande  beschlossen
  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Beschluß  ist
vom  Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Vor
Erteilung  der  Genehmigung  sind  die  Genossen  zu
hören,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage
betroffen  werden.

Spätere  Anderungen  und  Ergänzungen  der
Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der  Genossenschaft
nicht  geändert  wird,  sind  von  der  Mitgliederversammlung
  zu  beschließen;  der  Beschluß  ist  vom
Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

Anderungen  des  Planes,  durch  die  der  Zweck
der  Genossenschaft  geändert  wird,  sind  nur  auf  dem
Wege  einer  Satzungsänderung  zulässig.

Organe  der  Genossenschaft  sind:
1.  die  Mitgliederversammlung;
2.  der  Genossenschaftsvorstand;
3.  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  (Vorsteher).
5

Die  Mitgliederversammlung  besteht  aus  sämtlichen
  beitragspflichtigen  Genossen.

Das  Stimmverhältnis  richtet  sich  nach  der
Fläche  der  beitragspflichtigen  Grundstücke.

Die  Stimmliste  (Grundstücksverzeichnis  mit
Angabe  der  Flächengrößen)  ist  von  dem  Vorstande
zu  entwerfen  und  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht
der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers
auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher  ortsüblich
in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise
  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,  und  in
dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der
Genossenschaft  bestimmten  Blatte  bekannt  zu
machen.

Anträge  auf  Berichtigung  der  Stimmliste
sind  an  keine  Frist  gebunden.  "

Jeder  Genosse  kann  sein  Stimmrecht  durch
einen  anderen,  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Genossen  ausüben.  Z

Miteigentümer  eines  Grundstücks  können  ihr
Stimmrecht  nur  gemeinschaftlich  ausüben.  BefKeiligen
  sich  nicht  sämtliche  Miteigentümer  an  der
Abstimmung,  so  gelten  die  Nichterschienenen  oder
Nichtabstimmenden  als  den  Erklärungen  der  Erschienenen
  zustimmend.

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