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nahmen  der  Genossenschaft  ist  alle  drei  Jahre  ein
Haushaltsplan  aufzustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich
entstandenen  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
zu  legen,  die  festustellen  und  zu  entlasten  ist.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten  der
erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Genossenschaftsarbeiten,
  mit  Ausnahme  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen,  richten  sich  nach  den  für  die
einzelnen  Grundstücke  tatsächlich  aufgewendeten
Kosten.  Über  diese  Beiträge  führt  der  Vorstand
eine  besondere  Liste.

An  den  übrigen  Genosesenschaftslasten  sowie
an  den  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  nehmen  die  Genossen  nach  dem  für  ihre
Grundstücke  aus  den  Genossenschaftsanlagen  erwachsenden
  Vorteile  teil.

Zur  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses
wird  ein  Kataster  aufgestellt,  in  welchem  die  einzelnen
  Grundstücke  aufgeführt  und  nach  dem  Verhältnisse
  des  Vorteils  in  drei  Klassen  geteilt  werden,
dergestalt,  daß  ein  Hektar  der  ersten  Klasse  mit  dem
einfachen,  der  zweiten  Klasse  mit  dem  zweifachen,  der
dritten  Klasse  mit  dem  dreifachen  Betrage  heranzuziehen
  sind.

Die  Einschätzung  in  die  Klassen  erfolgt  durch

zwei  vom  Vorstande  zu  wählende  Sachpverständige

unter  Leitung  des  Vorstehers.  Bei  Meinungsverschiedenheiten
  gibt  dieser  den  Ausschlag,  wenn  es
sich  um  den  Vorsteher  handelt,  sein  Stellvertreter.
Das  Genossenschaftskataster  ist  vier  Wochen  lang
zur  Einsicht  der  Genossen  in  der  Wohnung  des
Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher
ortsüblich  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz
oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,
und  in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
der  Genossenschaft  bestimmten  Blatte  bekannt  zu
machen.

Sobald  das  Bedürfnis  für  eine  Nachprüfung
des  festgestellten  oder  berichtigten  Katasters  vorliegt,
kann  sie  von  dem  Vorstande  beschlossen  oder  von
der  Aufsichtsbehörde  angeordnet  werden.  Das  Verfahren
  richtet  sich  nach  den  für  die  Feststellung  des
Katasters  gegebenen  Vorschriften.

13.
Nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  kann  bestimmt  werden,  daß
1.  einzelne  Grundstücke  beitragsfrei  bleiben;
2.  sämtliche  Genossenschaftslasten  nach  dem
Verhältnisse  der  Fläche  der  beitragspflichtigen
  Grundstücke  getragen  werden.

Die  auf  Grund  des  Katasters  von  dem  Vorstande
  aufzustellende  Beitragsliste  sowie  die  Liste
über  die  im  §  12  Abs.  1  bezeichneten  Beiträge  ist
vier  Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in
der  Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.  Die
Auslegung  ist  vorher  ortsüblich  in  den  Ge- 



meinden,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem
Genossenschaftsgebiet  angehört,  und  in  dem  für
die  äffentlichen  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
  bestimmten  Slate  bekannt  zu  machen.

5

Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke  verhältnismäßig
  zu  berteilen.

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen
  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die
fälligen  Beträge  beizutreiben.

§  17.

Jeder  Genosse  hat  sich  die  Einrichtung  der
nach  dem  Plan  und  der  nach  den  Beschlüssen  der
Mitgliederversammlung  oder  des  Vorstandes  in
Aussicht  genommenen  Anlagen,  diese  Anlagen
selbst  und  deren  Unterhaltung,  sowie  die  Ausführung
  der  sonst  noch  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks
  erforderlichen  Arbeiten,  soweit
sein  Grundstück  davon  vorübergehend  oder  dauernd
betroffen  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
des  §  5  Abs.  3  der  Verordnung  vom  7.  November
1914  (Gesetzsamml.  S.  165),  gefallen  zu  lassen.

Die  Genvssen  sind  ferner  verpflichtet,  nach
der  erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Genossenschaftsarbeiten
  die  zur  Erhaltung  ihrer
Grundstücke  in  dem  dadurch  geschaffenen  Zustande
erforderlichen  Maßnahmen  —  Nachdüngungen
usw.  —  zu  treffen.  Sie  unterstehen  dabei  der
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten.  Kommen
sie  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  ist  der  Vorstand
  berechtigt  und  auf  Anweisung  der  Aussichtsbehörde
  verpflichtet,  die  gesetzlichen  Zwangsmittel
(&amp;  227  des  Wassergesetzes)  anzuwenden.

 

8  18.

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:
1.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  (6  7);
2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem

Genossenschaftstechniker  und  dem  Rechner
zu  gewährenden  Entschädigung  (§8  6,  23,

24);  "Q
3.  die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der
Schaukommission  angehörenden  Mitglieder

(§  22)

4.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter
  (§  25);

5.  die  Abänderung  der  Satzung  (vgl.  auch

§.  28);  .
6.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und  die
Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung
11);

7.  die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Ge—
nossenschaftsgrundstücke  durch  die  Genossenschaft
  (§  2  Absf.  1).

8.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.