828.

441)  Auf  Grund  des  §  21  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (R.-G.-Bl
Seite  129)  werden  die  Inhaber  der  für  nachstehende  Gemeinden  (Gutsbezirke)  ausgestellten  Anerkenntnisse
  über  Vergütung  für  Leistungen  nach  §  3,  Ziffer  1  und  2  des  Kriegsleistungsgesetzes  (Naturalquartier,
  Stallung,  Naturalverpflegung  und  Furage)  im  Monat  August  1914  hiermit  öffentlich  aufgefordert,
  letztere  bchufs  Empfangnahme  der  Vergütung  und  Zinsen  bei  den  nachstehend  genannten

Kassen  vorzulegen.

Die  Auszahlung  der  Beträge  erfolgt  gültig  an  die  Inhaber  der  Anerkenntnisse  gegen  Quittungsleistung

  und  Rückgabe  der  bezüglichen  Anerkenntniss

e.

Der  Zinsenlauf  hört  mit  Ende  September  1915  auf.

Die  einzulösenden  Vergütungsanerkenntnisse

 

 

Zinsbetrag
für
lauten  September
sind  ausgestellt  auf  über  rms  sind  einzulösen  bei
September
1915
Gemeinde  Anklaoaa  63227744reiskasse  in  Anklam
Demmin  .  .  .  ..  ....  ’.401520173  „  „  Demmin
Gartz  a.  Obddrer  .  ..  12  5¼4Zollkasse  in  Gartz  a.  Oder
Stettin...  ............  54213123492RegierungshauptkasseStettin
..........  69748430224  4*“  „
,,...................  39900917290  «»
Pollchow,Kr-Regenwalde»..6622  2|87  Kreiskasse  in  Labes
Seebad  Bansin,  Kr.  Usedow  ½  «
Wollin...........  17880  775  Swinemünde
5  Karnin,  13440  583  «
,,  Neuendorf,  80753499
2  Osternothafen,  1217  527
„  Gut  Chinnow,  10899  472
Forstgut  Warnow,  1368  —59  „
Gemeinde  Gollnow  211111  9116  Naugard
„  achen  1103400  4782  „  „  Stargard  i.  Pom.
„  asekow,  Kr.  Randow  ..  ...  162  704  Regierungshauptkasse  Stettin
„  Neuenkirchen,  Kr.  Random.  261206113|19  „
„  Rosow,  Kr.  Randow  .  .  .  .  .  ..  176  56  78.  „
Gut  Gellin,  Kr.  Randow  .  ..  .  .  ..  .  .  ...  37  02  161  „  „
Gemeinde  Misdroy,  Kr.  Usedom-Wollin.7511|76Kreiskasse  in  Swinemünde

 

 

 

Stettin,  den  9.  September  1915.

 

 

Der  Regierungs-Präsident.

In  Vertretung:

von  Seebach.

1.  Zu  den  bis  einschließlich  zum  1.  Oktober
1915  ausgelosten  Rentenbriefen  sind
neue  Zinsscheine  nicht  zu  verabreichen,  vielmehr
  die  bezüglichen  Erneuerungsscheine  bei
der  Einlösung  der  ausgelosten  Rentenbriefe
nach  Maßgabe  unserer  Bekanntmachung  vom
14.  Mai  1915  an  die  Rentenbankkasse
mit  einzuliefern.

Die  Einlieferung  der  Erneuerungsscheine
  behufs  Empfangnahme  neuer

anderer  Behörden.

442  Bekanntmachung.

Die  Inhaber  von  3½  %  igen  Rentenbriefen
der  Provinz  Pommern,  Ii#t.  F,  G,  H,  J  und  K,
zu  denen  der  letzte  der  ausgegebenen  Zinsscheine
am  1.  Oktober  d.  Is.  fällig  wird,  werden  hierdurch
aufgefordert,  vom  20.  Oktober  d.  Is.  ab  die
Abhebung  der  neuen  Zinsscheine  Reihe  IV
Nr.  1/16  nebst  Erneuerungsscheinen  auf  Grund

der  mit  den  Zinsscheinen  Reihe  III  ausge

 

gebenen  Erneuerungsscheine  zu  bewirken  und
dabei  folgendes  zu  beachten:

Zins=  und  Erneuerungsscheine  ist  zu  bewirken
