Sonder-Amtsblakt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  24.  September  1915.

Nr.  M.  325  e/7.  15.  K.  R.  A.

Bekanntmachung.

Oie  Verordnung  M.  325/7.  15  K.  R.  A.  vom  31.  Juli  1915  wird  hiermit  nochmals
veröffentlicht  und  dahin  erweitert,  daß  die  Frist  zur  freiwilligen  Ablieferung  bis
zum  16.  Oktober  1915  verlängext  wird,  und  daß  die  Sammelstellen  bis  bahin  zur  Annahme
von  freiwillig  abgelieferten  Gegenständen  geöffnet  bleiben.

Die  neuen  untenstehenden  Fusätze  sind  zu  beachten.

Verordnung

betreffend  Beschlagnahme,  Meldepflicht  und  Ablieferung  von  fertigen,  gebrauchten
und  ungebrauchten  Gegenständen  aus  Kupfer,  Messing  und  Reinnickel.

Nachstehende  Verordnung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
daß  jede  Ubertretung  —  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige  Meldung  fällt  —  sowie  jedes
Anreizen  zur  Übertretung  der  erlassenen  Vorschrift,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9  Buchstabe  b')  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni:
1851  oder  Artikel  4  Ziffer  28)  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912
oder  nach  §  5°“)  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  bestraft  wird.

81.
Inkrafttreten  der  Verordnung.
Die  Verordnung  tritt  am  31.  Juli  1915,  nachts  12  Uhr  in  Kraft.

82.
Von  der  Verordnung  betroffene  Gegenstände.

Klasse  A.  Gegenstände  aus  Kupfer  und  Messing:

1.  Geschirre  und  Wirtschaftsgeräte  jeder  Art  für  Küchen  und  Backstuben,
wie  beispielsweise  Koch-  und  Einlegekessel,  Marmeladen-  und  Speiseeiskessel,  Töpfe,

Fruchtkocher,  Pfannen,  Backformen,  Kass  erollen,  Kühler,  Schüsseln,  Mörser  usw.;

sWer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  bei  Erklärung  des  Belagerungszustandes  oder
während  desselben  vom  Militärbefehlshaber  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicheyheit  erlassen  Verbot  übertritt  oder  zu
solcher  Übertretung  auffordert  oder  anreizt,  soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  werden.  «

*“)  Wer  in  einem  in  Kriegszustand  erklärten  Orte  oder  Bezirke  eine  bei  der  Verhängung  des  Kriegszustandes  oder
während  desselben  von  dem  zuständigen  obersten  Militärbefehlshaber  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassene  Vorschrift
  übertritt  oder  zur  Übertretung  auffordert  oder  anreizt,  wird,  wenn  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe  androhen,
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
Frist  erteilt  dder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,
die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,
  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder
unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unbvermögensfalle
  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.