2.  Waschkessel,  Türen  an  Kachelöfen  und  Kochmaschinen  bzw.  Herden;
3.  Badewannen;  Warmwasserschiffe,  zbehälter,  blasen,  -schlangen,  Druckkessel,  Warmwasserbereiter
(Boiler)  in  Kochmaschinen  und  Herden;  Wasserkasten,  eingebaute  Kessel  aller  Art.

Klasse  B.  Gegenstände  aus  Reinnickel  4):

1.  Geschirre  und  Wirtschaftsgeräte  jeder  Art  für  Küchen  und  Backstuben,
wie  beispielsweise  Koch=  und  Einlegekessel,  Marmeladen=  und  Speiseeiskessel,  Fruchtkocher,
Servierplatten,  Pfannen,  Backformen,  Kasserollen,  Kühler,  Schüsseln  usw.;
2.  Einsätze  für  Kocheinrichtungen,  wie  Kessel,  Deckelschalen,  Innentöpfe  nebst  Deckeln  an  Kipptöpfen,
  Kartoffel-,  Fisch=  und  Fleischeinsätze  usw.  nebst  Reinnickelarmaturen.

g  3.
Von  der  Verordnung  betroffene  Personen  und  Betriebe.
Von  der  Verordnung  werden  betroffen:

1.  Handlungen,  Laden=  und  Installationsgeschäfte,  Fabriken  und  Privatpersonen,  die  obengenannte
Gegenstände  erzeugen  oder  verkaufen,  oder  die  solche  Gegenstände,  die  zum  Verkauf  bestimmt
sind,  im  Besitz  oder  in  Gewahrsam  haben;

uHaushaltungen;

uHauseigentümer;

Unternehmungen  zur  Verpflegung  fremder  Personen,  insbesondere  Gast=  und  Schankwirtschaften,
  Pensionate,  Kaffehaus-,  Konditorei=  und  Küchenbetriebe,  Kantinen,  Speiseanstalten
aller  Art,  auch  solche  auf  Schiffen,  Bahnen  und  dgl.;

5.  öffentliche  (einschl.  kirchliche,  stiftische  usw.)  und  private  Heil-,  Pflege=  und  Kuranstalten,
Kliniken,  Hospitäler  Heime,  Kasernen,  Erziehungs=  und  Strafanstalten,  Arbeitshäuser  und  dgl.

 

84.
Beschlagnahme.

Die  durch  8  2  gekennzeichneten  Gegenstände  aus  Kupfer.  Messing,  Reinnickel),  auch  die  ver—
zinnten  oder  mit  einem  anderen  Uberzug  (Metall,  Lack,  Farbe  und  dgl.)  versehenen  werden  hiermit
beschlagnahmt.

Die  Beschlagnahme  erstreckt  sich  auch  auf  solche  Gegenstände,  die  aus  Kupfer,  Messing  und  Reinnickel
  hergestellt  worden  sind,  das  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlichen  Kriegsministeriums
oder  durch  die  Behörden,  welche  die  Beschlagnahmeverordnungen  erlassen  haben,  freigegeben  worden  ist.
Bei  diesen  letzteren  bleibt  die  Festsetzung  des  Preises  vorbehalten.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an  den
von  ihr  betroffenen  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über  sie  nichtig  sind.
Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
oder  Arrestvollziehung  erfolgen.  Trotz  der  Beschlagnahme  sind  alle  Veränderungen  und  Verfügungen
zulässig,  die  mit  Zustimmung  der  mit  der  Durchführung  beauftragten  Kommunalbehörde  erfolgen.  Erlaubt
ist  die  Entfernung  der  Beschläge  (siehe  §  9).  Die  Befugnis  zum  einstweiligen  ordnungsmäßigen  Gebrauch
bleibt  unberührt.

85.

Meldepflicht.

Die  von  der  Beschlagnahme  Betroffenen  haben  unter  Benutzung  des  vorgeschriebenen  Melde—
vordruckes  eine  Bestandsmeldung  der  beschlagnahmten,  durch  §  2  gebennzeichneten  Gegenstände  an
die  mit  der  Durchführung  der  Verordnung  beauftragten  Behörden  innerhalb  der  von  der  letzteren  festzusetzenden
  Frist  einzureichen.  Nicht  zu  melden  sind  diejenigen  Gegenstände,  die  bereits  nach  der  Bekanntmachung
  betr.  Bestandsmeldung  und  Beschlagnahme  für  Metalle  M.  1./4.  15  K.  R.  A.  vom  1.  Mai  1915
der  Meldepflicht  unterlagen.  ·

 

f)J11diesquerord111cngsindunterReinnickelauchLegierungenmiteinemNickelgehaltvon900l0undhjdhervkp
standen;  es  sind  nur  solche  Gegenstände  aus  Reinnickel  betroffen,  die  mit  dem  Stempel  „Reinnickel“  versehen  oder  sonst  einwandsfrei
  als  aus  Reinnickel  bestehend  festgestellt  sind.