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86.
Ablieferung  der  beschlagnahmten  Gegenstände.

Wer  die  Mühe  dieser  Bestandsmeldung  vermeiden  will,  hat  die  beschlagnahmten  Gegenstände,
soweit  erforderlich,  auszubauen  und  an  den  von  der  beauftragten  Behörde  zu  bezeichnenden  Ablieferungsstellen
  gegen  eine  Anerkenntnisbescheinigung  abzuliefern.

Die  Anerkenntnisbescheinigung  wird  an  den  von  den  Behörden  bezeichneten  Zahlstellen  eingelöst.
Diese  freiwillige  Ablieferung  muß  bis  zum  25.  September  1915  erfolgen.  «  »
«  Wer  die  Gegenstände  innerhalb  dieser  Frist  freiwillig  abliefert,  bleibt  von  der  Anmeldepflicht
für  die  abgelieferten  Gegenstände  befreit.  Sämtliche  beschlagnahmten  in  dieser  Frist  nicht  freiwillig
abgelieferten  Gegenstände  müssen  gemeldet  werden.
87.
Spätere  Einziehung.
Die  Bestimmungen  über  sämtliche  durch  diese  Verordnung  beschlagnahmten  in  der  vorgeschriebenen
Frist  nicht  freiwillig  abgelieferten  Gegenstände  werden  später  erfolgen.
8  8.
Ausnahmen.

Ausgenommen  sind  mit  dem  beschlagnahmten  Metall  überzogene  (z.  B.  galvanisch)  und  plattierte
Gegenstände  aus  Eisen  oder  einem  anderen  nicht  beschlagnahmten  Metall.

Bestehen  Zweifel,  ob  gewisse  Gegenstände  pon  der  Verordnung  betroffen  sind,  so  kann  eine
Befreiung  von  der  Beschlagnahme  bewilligt  werden.  Uber  die  Befreiung  entscheidet  die  mit  der  Durchführung
  der  Verordnung  beauftragte  Behörde  endgültig.  ·

§9.
übernahmepreise.

»  Für  die  freiwillig  abgelieferten  Gegenstände  werden  die  nachfolgenden,  einheitlich  festgesetzten
Ubernahmepreise  bezahlt,  in  denen  die  Uberbringungskosten  mit  abgegolten  sind:

Übernahmepreise  für  jedes  Kilogramm.

 

 

Für  Gegenstände  aus  Kupfer  Messing  Nickel
Mark  Mark  .  Mark

ohne  Beschläge  )lll.  4,00  3,00  13,00
mit  Beschlägen1).  2,80  2,10  10,50

 

 

 

1)  Unter  Beschlägen  sind  Osen,  Ringe,  Handhaben,  Stiele  und  Griffe  aus  Eisen,
Holz  u.  dgl.  verstanden.  ·  -

Die  Gegenstände  werden  mit  den  Beschlägen  gewogen;  auf  Grund  dieses  Gewichtes  ergibt  sich
der  Preis,  nach  obiger  Tabelle.

Ubersteigt  das  Gewicht  der  Beschläge  schätzungsweise  bei  Gegenständen  aus  Kupfer  und  Messing
30  %,  bei  solchen  aus  Nickel  20  %  des  Gesamtgewichtes  des  Gegenstandes,  so  wird  der  30  bzw.  20%
überschreitende  Prozentsatz  geschätzt,  vom  Gewicht  abgesetzt  und  nicht  bezahlt.

Als  Entschädigung  für  etwa  erforderliche  Ausbauarbeiten  wird  für  jedes  Kilogramm  der  ausgebauten
  Gegenstände  0,.50  Mark  vergütet.

Die  vorstehenden  Preise  sind  auf  Grund  der  Anhörung  von  Sachverständigen  als  reichliche
Preise  festgestellt  worden.