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8  10.
Aufbewahrung  der  Gegenstände.

Der  von  der  Beschlagnahme  Betroffene  ist  verpflichtet,  die  Gegenstände  bis  zum  Ablauf  einer
von  der  beauftragten  Behörde  zu  bestimmenden  Frist  bzw.  bis  zur  Einziehung  oder  bis  zu  einer  ihm
gestatteten  Veränderung  oder  Verfügung  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln.  Die  Befugnis  zum
einstweiligen  ordnungsmäßigen  Gebrauch  bleibt  unberührt.  6

§  11.

Durchführung  der  Verordnung.

Mit  der  Durchführung  der  Verordnung  werden  die  Kommunalverbände  beauftragt;  diese  erlassen
auch  die  Ausführungsbestimmungen.  Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  Kommunalverband
im  Sinne  dieser  Verordnung  zu  gelten  hat.  Die  Kommunalverbände  können  den  Gemeinden  die  Ausführung
  dieser  Verordnung  übertragen.  Gemeinden,  die  nach  der  letzten  Volkszählung  mehr  als  10000  Einwohner
  haben,  können  die  Ubertragung  verlangen.

8  12.
Strafbestimmungen.

Wer  vorsätzlich  die  Bestandsmeldung  auf  dem  vorgeschriebenen  Formular  nicht  in  der  gesetzten
Frist  einreicht  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht  oder  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft.  Auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate
verfallen  erklärt  werden.  Fahrlässige  Verletzung  der  Auskunftspflicht  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
  Mark,  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Ferner  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen
Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  wer  das  Verbot  gemäß  §8  4  und  5  dieser  Verordnung  übertritt
  oder  zur  Übertretung  auffordert  oder  anreizt.

Zusähe.

a)  Außer  den  nach  §  2  dieser  Verordnung  der  Beschlagnahme  unterliegenden  Gegenständen
dürfen  abgeliefert  und  müssen  seitens  der  Sammelstellen  zu  den  in  §  9  der  vorstehenden  Verordnung
genannten  Übernahmepreisen  angenommen  werden:  .  Q„

Bürstenbleche,  Eimer,  Kaffeekannen,  Teekannen,  Kuchenplatten,  Milchkannen,  Kaffeemaschinen,
Teemaschinen,  Samovare,  Zuckerdosen,  Teeglashalter,  Menagen,  Messerbänke,  Zahnstochgestelle,
Tafelaufsätze  aller  Art,  Tafelgeschirre,  Rauchservice,  Lampen,  Leuchter,  Kronen,  Plätten,  Nippessachen,
  Thermometer,  Schreibgarnituren,  Bettwärmer,  Säulenwagen,  Badeöfen,  aus  Kupfer,
Messing  und  Reinnickel.
Andere  Gegenstände  als  die  hier  aufgeführten  dürfen  nur  zu  den  untenstehenden  Preisen  entgegengenommen
  werden.

,  b)  Meldezeit.  Diejenigen  Gegenstände,  welche  von  der  vorstehenden  Verordnung  betroffen
werden,  und  welche  bis  zum  16.  Oktober  nicht  freiwillig  abgeliefert  worden  sind,  sind  auf
vorgeschriebenem  Vordruck  an  die  mit  der  Durchführung  beauftragte  Behörde  (Kommunalverband)  in  der
Zeit  vom  17.  Oktober  bis  zum  16.  November  1915,  unbeschadet  bereits  anderweitig  erfolgter  Meldungen,
zu  melden.  Die  Meldevordrucke  werden  von  den  beauftragten  Behörden  (Kommunalverbänden)  ausgegeben.

0)  Einziehung.  Nach  dem  16.  November  1915  wird  die  Enteignung  der  nicht  freiwillig
abgelieferten,  der  vorstehenden  Verordnung  unterliegenden  Gegenstände  erfolgen.

Ablieferung  von  anderen  Gegenständen.

Außer  den  von  der  obenstehenden  Verordnung  M.  325/7.  15.  K.  R.  A.  vom  31.  Juli  1915  nach
§  2  betroffenen  Gegenständen,  sowie  außer  den  in  dem  obenstehenden  Zusatz  a)  aufgeführten  Gegenständen
  dürfen  ferner  abgeliefert  und  müssen  vom  25.  September  1915  ab  zu  den  untenstehenden
Preisen  angenommen  werden:

Sämtliche  Materialien  und  Gegenstände  aus  Kupfer,  Messing,  Rotguß,  Tombak,  Bronze,  Neusilber,
  Alfenid,  Christofle,  Alpaka.  und  Reinnickel,  so  weit  sie  nicht  auf  Grund  der  Verfügung  M.  1./4.  15.