Verkehrsordnung  Vom  13.  September

Ausgegebels  1  Berlin,  den  17.  September  1915.

(Nr.  4887.)  Bekanntmachung  über  die  Aufhebung
des  Verbots  des  Vorverkaufs  von  Erbsen,
Bohnen  und  Linsen  aus  der  Ernte  des
Jahres  1915.  Vom  16.  September
1915.

(Nr.  4888.)  Bekanntmachung,  betreffend  Verarbeitung
  von  Kartoffeln  in  Getreidebrennereien
  im  Betriebsjahr  1915/16.  Vom
16.  September  1915.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  18.  September  1915.

Gesetz-Sammlung.

(Nr.  11460.)  Verordnung,  betreffend  die  nächsten
Wahlen  zu  den  Arztekammern  und  zu
der  Zahnärztekammer  für  das  Königreich

  Preußen.  Vom  31.  August  1915.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  16.  September  1915.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

444  Bekanntmachung.

Am  5.  September  ist  ein  mit  Feldpost  für  das
Ostheer  beladener  Eisenbahngüterwagen  auf  der
Strecke  Berlin—Thorn  in  Brand  geraten.  Als  der
Brand  auf  einer  Station  bemerkt  wurde,  hatte  er
bereits  soweit  um  sich  gegriffen,  daß  fast  die  Hälfte

445)

der  Ladung,  etwa  200  Briefbeutel  mit  rund  22  000
Feldpostpäckchen,  den  Flammen  zum  Opfer  gefallen
waren.

Ferner  ist  am  10.  September  in  einem  gleichfalls
  mit  Feldpost  für  das  Ostheer  beladenen  Eisenbahngüterwagen
  auf  der  Stercke  Dresden—Breslau
Feuer  ausgebrochen.  Da  das  Feuer  bald  entdeckt
  und  gelöscht  wurde,  konnte  die  von  der  Postsammelstelle
  in  Hannover  abgesandte,  aus  etwa
500  Briefbeuteln  bestehende  Ladung  bis  auf  5  Beutel
mit  etwa  500  Feldpostpäckchen,  die  vernichtet  sind,
geborgen  werden.  Ein  Teil  der  geborgenen  Ladung,
54  Beutel,  ist  angebrannt.

Nach  dem  Befunde  ist  in  beiden  Fällen  Selbstentzündung

  von  Streichhslzern  oder  Benzin  als

Ursache  der  Brände  anzusehen.

Auf  das  Verbot  der  Versendung  feuergefährlicher
  Gegenstände  durch  die  Feldpost,  wie  Streichhölzer,
  Benzin,  Aether,  ist  aus  Anlaß  früherer  Brände
wiederholt  hingewiesen  worden.  Das  Publikum
wird  erneut  auf  das  Dringendste  ersucht,  im  Interesse
  der  Allgemeinheit  und  insbesondere  unserer

heldenmütigen  Kämpfer  im  Felde  die  Versendung
echer  Gegenstände  durch  die  Post  unbedingt  zu

unterlassen.  Jede  zur  Kenntnis  der  Postbehörden
sgelangende  Zuwiderhandlung  gegen  dieses  Verbot,
die  nach  §  367  unter  da  St.-G.-B.  strafbar  ist,
wird  gerichtlich  verfolgt.

Berlin  W.  66,  den  15.  September  1915.

 

Die  Verwertung  von  Eicheln,  Bucheln,  R
getrochneten  Vogelbeeren  als  Bieh=  und  H  hnerfutter  sowie  zur  HOlbereitung.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
Kraetke.

blastanten,  Linden-,  Ahornfrüchten  und

Der  Preußische  Landwirtschaftsminister  gibt  folgendes  bekannt:
Um  die  Bestände  an  Viehfutter  und  Pflanzenölen  zu  vermehren,  erscheint  es  geboten,  die

Früchte  der  Laubholzbäume  zu  sammeln,  zumal  die  letzteren  in  diesem  Jahre  vielfach  guten

Fruchtansatz

  zeigen.  Die  “#  ung  der  Schulkinder  bei  der  Arbeit  des  Sammelns  dürfte  die  Bestrebungen

wesentlich  fördern.

etracht  kommen  in  erster  Linie  die  Früchte  der  Eiche,  der  Buche  und  der

Roßkastenie,  de  die  Samen  der  Linde  und  des  Ahorn.

Die
kuchen  ist  folgende:

Zusammensetzung  der  Früchte  der  drei  erstgenannten  Baumarten  und  die  der  Buchel-)

  frische  Fröchte

1.  Eiche

2.  Weeer  (Gceschält)
3.  Roßkastanie

1.  Schel  (geschält)
2.  Buchelkuchen  (von  geschältem  Samen)
9  Roßkastanie

b)  getrocknete  Früchte  und  Ganchettnchen

Eiweißartige  stärkemehlartige
Stoffe  Fett  Stoffe
2,2  %  2,0  %  35  %
24,0  %  21,0  %  40  %
23  5%  42  %
1  %  70  %
75  5  30  ⅝%

370  6%
77  61  67  /

"  o

Die  Verwertung  der  Eicheln  und  Bucheln  als  Viehfutter  kann  erfolgen  durch  den  Eintrieb
von  Schweinen  und  Schafen  in  den  masttragenden  Wald  oder  durch  Verfüttern  im  Stall.

Bei  der  Stallfütterung  können  frische  Eicheln  in  Gaben  von  2—4  kg  für  den  Kopf
und  Tag  an  Rindvieh  (Mastvieh),  von  1  kg  an  Schweine  und  von  ½  kg  an  Schafe  verabreicht
werden.  An  Milchvieh  und  tragende  Kühe  werden  sie  jedoch  besser  nicht  verfüttert.

Bucheln  können  in  etwa  denselben  Mengen  verfüttert  werden  und  sind  auch  für  Milchvieh