Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  27.  September  1915.

 

 

Bekanntmachung.

Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachungen  des  stellvertretenden  Kommandierenden  Generals  des
II.  Armeekorps  über  Verschärfung  des  Kriegszustandes  vom  3.  8.  14,  1.  3.  15  und  12.  7.  15  bestimme
ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs  Swinemünde:
Von  Denkschriften,  Broschüren  und  Korrespondenzen  politischen  und  militärischen  Inhalts,
sowie  von  in  Fachvereins=  und  periodischen  Druckschriften  erscheinenden  Artikeln  desselben
Inhalts  sind  vor  der  Veröffentlichung  vier  Belegabdrucke  der  für  den  Erscheinungsort  zuständigen
Zensurkontrollbehörde  kostenlos  einzureichen  und  dabei  die  Höhe  der  beabsichtigten  Auflage
anzugeben.  Erst  nach  Genehmigung  der  Drucklegung  darf  die  Veröffentlichung  erfolgen.
Jedes  Zuwiderhandeln  gegen  diese  mit  der  Verkündung  in  Kraft  tretende  Verordnung  wird
gemäß  §  9b  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft,  sofern  nach
den  bestehenden  Gesetzen  keine  höhere  Strafe  verwirkt  ist.

Stettin,  den  16.  September  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.
Abt.  Uc  Nr.  42694.
II.  9760.

 

Schriftleitung  im  Burean  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.