Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  30.  September  1915.

 

 

Polizeiverordnung.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und
des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850  verordne  ich  für  den
Bereich  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbezirks  Swinemünde:

Postsachen  dürfen  an  unter  Postsperre  stehende  Personen  unter
Umgehung  der  Post  nicht  ausgehändigt  werden.  Auch  dürfen  unter
Postsperre  stehende  Personen  Postsachen  unter  Umgehung  der  Post  nicht
annehmen.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark,  an  deren  Stelle
im  Unvermögensfalle  Haft  tritt,  bestraft.

Stettin,  den  25.  September  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  U.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.