345

Amtsblatt

der  Königlichen  Regierung  zu  Stertin.

 

Stück  40.

Ausgegeben  den  2.  Oktober

1915.

 

Inhalt:  Inbalt  der  Gesetzblätter,  S.  345.  —  Vereinbarung  zwischen  Preußen  und  dem  Herzogtum  Sachsen-Meiningen,
345

—  Satzung  der  Bodenverbesserungsgenossenschaft  bei  der  Groß  Raddower  Mühle  in  Groß  Raddow
im  Kreise  Regenwalde,  S.  346.  —  Satzung  der  Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung  im  Haffmoor  westlich
vom  Alten  Mühlengraben  bei  Rosenhagen  im  Kreise  Anklam,  S.  350.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Nachforschung
  nach  der  10  Jahre  alten  Ottilie  Kampf,  S.  354.  —  Vorladung,  S.  355.  —  Enteignung  von  Grundeigentum,
  S.  356.  —  Beginn  des  Unterrichts  in  der  Steuermannsklasse  der  Königl.  Navigationsschule  zu  Stettin-Grabow,
  S.  356.  —  Bekanntmachung  wegen  Ausreichung  der  Zinsscheine  Reihe  IV  nebst  Erneuerungsscheinen
zu  den  31/2°%igen  Rentenbriefen  Lit.  F,  6,  H.  J  und  K  der  Provinz  Pommern,  S.  357.  —  Bekanntmachung  wegen
des  Richtfeuers  der  6  Versuchsbaken  in  der  Schiffahrtsstraße  im  Stettiner  Haff,  S.  358.  —  Bekanntmachung,
betreffend  Gewährung  von  Belohnungen  beim  Wiederergreifen  von  Kriegsgefangenen,  S.  358.  —  Ostdeutscher
Taschenfahrplan  vom  1.  Oktober  1915,  S.  358.  —  Lehrgänge  für  Obst-  und  Gemüseverwertung  an  der  Königlichen
  Lehranstalt  für  Obst=  und  Gartenbau  zu  Proskau  i.  Ob.-Schl.,  S  358.  —  Kolberger  Kleinbahnen,  S.  359.
—  Saatziger  Kleinbahnen,  S.  360.  —  Greifenberger  Kleinbahnen,  S.  361.  —  Naugarder  Kreisbahnen,  S.  261.
—  Regenwalder  Kleinbahnen,  S.  362.  —  Jahresrechnung  der  Stettiner  Spar=  und  Darlehnskasse,  S.  362.—

Personalnachrichten,  S.  362.

 

Wer  Protgetreide  verfüttert,  versündigt  Lich  am  Vaterlande  und  macht
sich  strafbar.

 

Reichs-Gesetzblatt.

(Nr.  4889.)  Bekanntmachung  über  die  Zulassung
von  eisernen  Gewichten  zur  Eichung.

Vom  11.  August  1915.  »
(Nr.  4890.)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn  Verkehrsordnung
  Vom  16.  September  1915.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  20.  September  1915.

(Nr.  4891.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anrechnung
  der  Jahre  1914  und  1915
als  Kriegsjahre.  Vom  7.  September
1915

(Nr.  4892.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung
der  Verordnung  vom  26.  August  1915
Fber  den  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten
(Reichs-Gesetzbl.  S.  520).  Vom  20.

September  1915.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  21.  September  1915.

(Nr.  4893.)  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger
  Personen  vom  Handel.

Vom  23.  September  1915.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  24.  September  1915.

Verordnungen  und  Behanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

457)  Zur  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen

 

bei  der  Heranziehung  von  Arbeitern  zu  direkten
Kommunalsteuern  im  Königreich  Preußen  und  im
Herzogtum  Sachsen-Meiningen  haben  die  Königlich
Preußischen  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern
und  das  Herzogliche  Staatsministerium  in  Meiningen
folgende  Vereinbarung  getroffen:

8  1.

Wenn  unverheiratete  Arbeiter,  die  sich  unter
Beibehaltung  ihres  Wohnsitzes  in  einem  der  beiden
Staaten  im  Gebiete  des  anderen  Staates  des  Erwerbes
  wegen  aufhalten,  nach  den  Vorschriften  des
Landesrechts  von  der  Aufenthaltsgemeinde  mit  ihrem
nicht  aus  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  fließenden
Einkommen  zur  Gemeindeeinkommensteuer  herangezogen
  werden,  so  ist  das  bezeichnete  Einkommen  für
den  Zeitraum  der  Besteuerung  in  der  Aufenthaltsgemeinde
  von  der  Wohnsitzgemeinde  steuerfrei  zu
lassen.

82.

Wenn  verheiratete  Arbeiter,  die  sich  unter
Beibehaltung  ihres  Wohnsitzes  in  einem  der  beiden
Staaten  im  Gebiete  des  anderen  Staates  des  Er—
werbes  wegen  aufhalten,  nach  den  Vorschriften  des
Landesrechts  der  Besteuerung  in  der  Aufenthaltsgemeinde
  unterliegen,  so  dürfen  sie  von  dieser  für
das  nicht  aus  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb
fließende  Einkommen  nur  mit  der  Hälfte  des  darauf
entfallenden  tarifmäßigen  Steuersatzes  zur  Gemeinde-