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einkommensteuer  herangezogen  werden,  sofern  sie
eine  Bescheinigung  ihrer  Heimatsbehörde  darüber
beibringen,  daß  sie  an  ihrem  Wohnsitz  im  Heimatsstaate
  Familienangehörige  zurückgelassen  haben,  zu
deren  Unterhalt  16„  in  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen
Pflicht  beitragen.  In  diesem  Falle  ist  das  bezeichnete
  Einkommen  für  den  Zeitraum  der  Heranziehung
  in  der  Aufenthäaltsgemeinde  von  der  Wohnsitzgemeinde
  ebenfalls  nur  mit  der  Hälfte  des
darauf  entfallenden  tarifmäßigen  Satzes  zu  besteuern.
  ·

Wird  die  Bescheinigung  nicht  erbracht,  so  ist
der  verheiratete  Arbeiter  wie  ein  unverheirateter  im
Sinne  des  §  1  zu  behandeln.

3

Diese  Vereinbarung  tritt  mit  Rückwirkung  vom
1.  April  1915  ab  in  Kraft.  Die  Königlich  Preußischen
  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  und
das  Herzogliche  Staatsministerium  in  Meiningen
werden  alsbald  die  erforderlichen  Anordnungen  für
die  Gemeinden  erlassen.
Berlin,  den  10.  August  1915.
Der  Königlich  Preußische  Finanzminister.
Im  Auftrage:
Heinke.
Der  Königlich  Preußische  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
onze.
Meiningen,  den  11.  September  1915.
Das  Herzogliche  Staatsministerium.
Schaller.

458  Satzung
der  Bodenverbesserungsgenossenschaft
bei  der  Groß  Raddower  Mühle  in  Groß  Rodom
im  Kreise  Regenwalde.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über  die
Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen  Ländereien
vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.  S.  165)
wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
Satzung  erlassen:

1.

Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:
„Bodenverbesserungs-Genossenschaft  bei  der  Groß
Raddower  Mühle“  und  hat  ihren  Sitz  in  Groß

addow.

82.

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Vorstandes  des  Königlichen
Meliorationsbauamts  Stargard  i.  Pom.  vom  6./7.
Mai  1915  die  darin  bezeichneten  Grundstücke

unter  Beschaffung  der  Vorflut  und  gleichzeitiger

Herstellung  der  erforderlichen  Wege  und  Gräben
in  Wiese  umzuwandeln  und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften
  und  zu  nutzen.

Der  Plan  besteht  aus:

1.  einem  Erläuterungsberichte  nebst  Übersichtskarte,
  aus  der  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  hervorgehen;

2.  einem  Kostenüberschlage.  1

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Aufsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

§  3.
Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  besonderen
  Pläne,  soweit  solche  hach  dem  Ermessen
der  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande
beschlossen  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Beschluß  ist
vom  Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
  der  Genehmigung  der  Aussichtssichtsbehörde.
Vor  Erteilung  der  Genehmigung  sind  die  Genossen
zu  hören,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage  betroffen
  werden.

Spätere  Anderungen  und  Ergänzungen  der
Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der  Genossenschaft
nicht  geändert  wird,  sind  von  der  Mitgliederversammlung

  zu  beschließen;  der  Beschluß  ist  vom

Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde.

Anderungen  des  Planes,  durch  die  der  Zweck
der  Genossenschaft  geändert  wird,  sind  nur  auf  dem
Wege  einer  Satzungsänderung  zulässig.

84.
Organe  der  Genossenschaft  sind:
1.  die  Mitgliederversammlung;
2.  der  Genossenschaftsvorstand;
3.  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  (Vorsteher).

8  65.

Die  Mitgliederversammlung  besteht  aus
sämtlichen  beitragspflichtigen  Genossen.

Das  Stimmverhältnis  richtet  sich  nach  der
Fläche  der  beitragspflichtigen  Grundstücke  in  der
Weise,  daß  für  jedes  angchangene  Hektar  beitragspflichtigen
  Grundbesitzes

der  dritten  Klasse  eine  Stimme,

der  zweiten  Klasse  zwei  Stimmen,

der  ersten  Klasse  eine  Stimme
gerechnet  werden.
«  Die  Stimmliste  ist  von  dem  Vorstande  zu
entwerfen  und  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht
der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers
auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher  ortsüblich

 