347

in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise
  dem  Genossenschaftsgebiek  angehört,  und  in
dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der

 

Genossenschaft  bestimmten  Blatte  bekannt  zu  machen.

Anträge  auf  Berichtigung  der  Stimmliste
sind  an  keine  Frist  gebunden.

Jeder  Genosse  kann  sein  Stimmrecht  durch
einen  anderen,  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Genossen  ausüben.

Miteigentümer  eines  Grundstücks  können  ihr
Stimmrecht  nur  gemeinschaftlich  ausüben.  Beteiligen

  sich  nicht  sämtliche  Miteigentümer  an  der

Abstimmung,  so  gelten  die  Nichterschienenen  oder
Nichtabstimmenden  als  den  Erklärungen  der  Erschienenen
  zustimmend.  ·
In  der  Ausübung  des  Stimmrechts  werden

vertreten:

1.  Geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit

  Beschränkte  durch  ihren  gesetzlichen

Vertreter,
2.  Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann  und
3.  juristische  Personen  durch  ihre  verfassungsmäßig
  berufenen  Vertreter.
6

86.

Der  Genossenschaftsvorstand  besteht  aus:

a)  einem  Vorsteher,

b)  zwei  Beisitzern,  von  denen  einer  Stellvertreter

  des  Vorstehers  ist.  —

Für  die  Beisitzer  werden  je  ein  Stellvertreter
bestellt.

t  Die  Vorstandsmitglieder  bekleiden  ein  Ehrenam


erhält  jedoch  der  Vorsteher  eine  von  der  Mitgliederversammlung
  festzusetzende  jährliche  Entschädigung.


8  7.

Der  Vorsteher,  sein  Stellvertreter  und  die
übrigen  Mitglieber  des  Vorstandes  werden  auf
sechs  Jahre  von  der  Mitgliederversammlung  ge—
wählt.  Die  Wahl  des  Vorstehers  und  seines  Stellbertrters
  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsb"ehörde.


Wählbar  ist  jeder  Genosse  und  jeder  zur  Ausübung

  des  Stimmrechts  befugte  Vertreter  eines

Genossen,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  ist.  Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  erfolgt
  in  getrennten  Wahlhandlungen  für  jede
Stelle.  Jeder  Wähler  hat  dem  Leiter  der  Mitgliederversammlung
  mündlich  und  zu  Protokoll
zu  erklären,  wem  er  seine  Stimme  geben  will.
Gewählt  ist,  wer  die  Mehrheit  aller  abgegebenen
Stimmen  erhalten  hat.  Erhält  im  ersten  Wahlgange
  niemand  mehr  als  die  Hälfte  aller  abgegebenen
  Stimmen,  so  findet  eine  engere  Wahl
zwischen  den  beiden  Personen  statt,  die  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichbeit
  entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu  ziehende
os.

Als  Ersatz  für  Auslagen  und  Zeitversäumnis

 

Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  nicht
widersprochen  wird.  Die  Ausscheidenden  bleiben
bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
im  Amte.

Kommt  eine  Wahl  nicht  zustande,  oder  lehnen
die  Gewählten  die  Wahl  ab,  so  bestellt  die  Auf—
sichtsbehörde  den  Vorstand.

8.

Die  Vorstandsmitglieder  werden  von  der
Aufsichtsbehörde  durch  Handschlag  an  Eides  Statt
verpflichtet.

Als  Ausweis  der  Vorstandsmitglieder  sowie
ur  Feststellung  des  Falles  der  Stellvertretung

ient  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde.

Der  Vorstand  hält  seine  Sitzungen  unter  dem
Vorsitze  des  Vorstehers  ab,  der  ebenso  wie  die
übrigen  Vorstandsmitglieder  eine  Stimms  hat.

Zur  Gültigkeit  der  gefaßten  Beschlüsse  ist  es
erforderlich,  daß  die  Vorstandsmitglieder  unter
Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung  geladen
  und  daß  mit  Einschluß  des  Vorstehers
mindestens  zwei  Vorstandsmitglieder  anwesend
sind.  Wer  am  Erscheinen  verhindert  ist,  hat  dies
unverzüglich  dem  Vorsteher  anzuzeigen.  Dieser
hat  alsdann  einen  stellvertretenden  Beisitzer  zu
aden.

Muß  der  Vorstand  wegen  Beschlußunfähigkejt
  zum  zweiten  Male  zur  Beratung  über  denselben
  Gegenstand  zusammenberufen  werden,  so
ist  er  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen
Mitglieder  beschlußfähig.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung
  soll  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich
  hingewiesen  werden.

9.

Die  Genossenschaft  hat  auf  ihre  Kosten  unter
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten  die  im
Plane  vorgesehenen  und  später  etwa  neu  beschlossenen
  gemeinschaftlichen  Anlagen  herzustellen
und  zu  unterhalten  und  die  sonst  zur  Bodenverbesserung
  erforderlichen  Arbeiten  auszuführen.
Von  der  Mitgliederversammlung  kann  bestimmt
werden,  daß  einzelne  Arbeiten  durch  Naturaldienste
  der  Genossen  geleistet  werden.

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  und  der  sonstigen  genossenschaftlichen
  Arbeiten  liegt  dem  Genossenschaftstechniker
  (§  28)  ob..  Dieser  hat  das  Bauprogramm
  aufzustellen,  die  besonderen  Pläne  auszuarbeiten,
  die  für  die  Verdingung  erforderlichen

II.  Unterlagen  zu  beschaffen  und  zur  Genehmigung

vorzulegen,  überhaupt  alle  für  das  zweckmäßige
Ineinandergreifen  der  Arbeiten  notwendigen
Maßnahmen  rechtzeitig  anzuregen  und  vorzubereiten,
  die  Ausführung  zu  leiten  und  die  für
Anderungs=  und  Ergänzungsanträge,  für  Abschlagszahlungen
  und  für  die  Abnahme  erforderlichen
  Unterlagen  anzufertigen.

Die  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten