3848

bei  der  ersten  Herstellung  der  Anlagen  bedürfen
der  Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten,
dem  der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig
  anzuzeigen  ist.  Auch
Vorstand  in  technischen  Angelegenheiten  während
der  Bauausführung  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten
  einzuholen  und  zu  berücksichtigen.

Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der

Arbeiten  nach  dem  Genossenschaftsplane  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen
und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und
planmäßig  und  mit  den  von  der  Aufsichtsbehörde

genehmigten  Anderungen  ausgeführt  ist.  Sollten

hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  sind  sie
unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten  vorzunehmen;
  die  Kosten  dieser  Aufmessungen  sind
von  der  Genossenschaft  zu  tragen.

 

 

 

8  11.

Über  die  voraussic  tlichen  Ausgaben  und  Einnahmen
  der  Genossenschaft  ist  alle  zwei  Jahre  ein
Haushaltsplan  aufzustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich
entstandenen  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten  ist.

 

 

 

*  12.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten
der  erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der
Genossenschaftsarbeiten,  mit  Ausnahme  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen,  richten  sich  nach  den  für
die  einzelnen  Grundstücke  tatsächlich  aufgewendeten
  Kosten.  Über  diese  Beiträge  führt  der  Vorstand
  eine  besondere  Liste.

An  den  übrigen  Genossenschaftslasten  sowie
an  den  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  nehmen  die  Genossen  nach  dem  für  ihre
Grundstücke  aus  den  Gepossenschaftsanlagen  erwachsenden
  Vorteile  teil.

Zur  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses
wird  ein  Kataster  aufgestellt,  in  welchem  die  einzelnen
  Grundstücke  aufgeführt  und  nach  dem  Verhältnisse
  des  Vorteils  in  drei  Klassen  geteilt  werden,
dergestalt,  daß  ein  Hektar

der  dritten  Klasse  mit  dem  einfachen,

der  zweiten  Klasse  mit  dem  zweifachen,

der  ersten  Klasse  mit  dem  dreifachen
Beitrage  heranzuziehen  ist.

Die  Einschätzung  in  die  Klassen  erfolgt  durch
zwei  vom  Vorstande  zu  wählende  Sachverständige
unter  Leitung  des  Vorstehers.  Bei  Meinungsverschiedenheiten
  gibt  dieser  den  Ausschlag;  wenn  es
sich  um  den  Vorsteher  handelt,  sein  Stellvertreter.
Das  Genossenschaftskataster  ist  vier  Wochen  lang  zur
Einsicht  der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers
  auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher  ortsüblich
  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz  oder
teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,  und
in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der
Genossenschaft  bestimmten  Blatte  bekannt  zu  machen.

im  übrigen  hat  der.

 

Sobald  das  Bedürfnis  für  eine  Nachprüfung
des  festgestellten  oder  berichtigten  Katasters  vorliegt,
  kann  sie  von  dem  Vorstande  beschlossen  oder
von  der  Aufsichtsbehörde  angeordnet  werden.  Das
Verfahren  richtet  sich  nach  den  für  die  Feststellung
des  Katasters  gegebenen  Vorschriften.

#13.
Nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  kann  bestimmt  werden,  daß
1.  einzelne  Grundstücke  beitragsfrei  bleiben;
2.  sämtliche  Genossenschaftslasten  nach  dem
Verhältnisse  der  Fläche  der  beitragspflichtigen
  Grundstücke  getragen  werden.

§  14.

Die  auf  Grund  des  Katasters  von  dem  Vorstande
  aufzustellende  Beitragsliste  sowie  die  Liste
über  die  im  §  12  Abs.  1  bezeichneten  Beiträge
ist  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in
der  Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.  Die
Auslegung  ist  vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,
  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet
  angehört,  und  in  dem  für  die
öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
  bestimmten  Blatte  bekannt  zu  machen.

15.

Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke  verhältnismäßig
  zu  verteilen.

6.
Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge

an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen

  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die  fälligen
Beträge  beizutreiben.

§  17.

Jeder  Genosse  hat  sich  die  Einrichtung  der
nach  dem  Plan  und  der  nach  den  Beschlüssen  der
Mitgliederversammlung  oder  des  Vorstandes  in
Aussicht  genommenen  Anlagen,  diese  Anlagen
selbst  und  deren  Unterhaltung,  sowie  die  Ausführung
  der  sonst  noch  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks
  erforderlichen  Arbeiten,  soweit  sein
Grundstück  davon  vorübergehend  oder  dauernd  betroffen
  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
§  5  Abs.  8  der  Verordnung  vom  7.  November  1914
(Gesetzsamml.  S.  165),  gefallen  zu  lassen.

Die  Genossen  sind  ferner  verpflichtet,  nach  der
erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Genossenschaftsarbeiten
  die  zur  Erhaltung  ihrer
Grundstücke  in  dem  dadurch  geschaffenen  Zustande
erforderlichen  Maßnahmen  —  Nachdüngungen
usw.  —  zu  treffen.  Sie  unterstehen  dabei  der
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten.  Kommen
sie  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  ist  der  Vorstand
  berechtigt  und  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde
  verpflichtet,  die  gesetzlichen  Zwangsmittel
(§  227  des  Wassergesetzes)  anzuwenden.

 

 