350

gung  der  Stelle  oder  nach  Ablehnung  der  getroffenen
Wahl  in  Vorschlag  gebracht  wird.

§  24.

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  sechs  Jahre  gewählt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

§  25.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Parteien
  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  übertragen
  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das  Gesetz
ausgeschlossen  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei  Stellvertretern
  nach  Maßgabe  der  im  §  7  Abk.  2,  3
für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder  getroffenen
  Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist  jeder,  der
in  der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen
  Gemeindeämtern  wählbar  und  nicht  Mitglied
  der  Genossenschaft  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  sind  unter  ihrem  Namen  zu
erlassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen
  der  Genoffenschaft  werden  in
das  Kreisblatt  des  Kreises  Regenwalde  aufgenommen,
  sofern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung
allein  durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.

ç  827.

Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine  rechtliche
  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der  Vereinbarung
  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder  Ausscheidenden
  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.


28.

Satzungsänderungen  können  außer  durch  Beschluß
  der  Mitgliederversammlung  —  §  18  Nr.  5
—  auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten  angeordnet  werden.

Berlin,  den  31.  August  1915.

(L.  S.)
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:
Wesener.

 

4590  Satzung

der  Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung
im  Haffmoor  westlich  vom  „Alten  Mühlgraben"“
bei  Rosenhagen  in  Rosenhagen  im  Kreise  Anklam

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über,
die  Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen
Ländereien  vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.
S.  165)  wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
  Satzung  erlassen:  "

81.
Die  Genossenschaft  fürrt  den  Namen:
„Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung  westlich  vom

„Alten  Mühlgraben“  bei  Rosenhagen“  und  hat
ihren  Sitz  in  Rosenhagen  Kreis  Anklam.
2.

Die  Henoffenscheft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Königlichen  Baurats  Linsert
in  Stralsund  vom  7.  Mai  1915  die  darin  bezeichneten
  Grundstücke  unter  Beschaffung  der  Vorflut
und  gleichzeitiger  Herstellung  der  erforderlichen  Wege
und  Gräben  in  Acker,  Wiese  oder  Weide  umzuwandeln
  und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften  und  zu
nutzen.

Der  Plan  besteht  aus:  »

1.  einem  Erläuterungsberichte  nebst  über—
sichtskarte,  aus  der  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  hervorgehen;

2.  einem  Kostenüberschlage.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Aufsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  besonderen
  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen

der  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den

Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande  beschlossen
  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Beschluß  ist
vom  Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Vor
Erteilung  der  Genehmigung  sind  die  Genossen  zu
bören,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage

etroffen  werden.  ·

pätere  Anderungen  und  Ergänzungen  der
Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der  Genossenschaft
nicht  geändert  wird,  sind  von  der  Mitgliederversammlung
  zu  beschließen;  der  Beschluß  ist  vom
Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde.