8  10.

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  und  der  sonstigen  genossenschaftlichen
  Arbeiten  liegt  dem  Genossenschaftstechniker
  (§  23)  ob.  Dieser  hat  das  Bauprogramm
  aufzustellen,  die  besonderen  Pläne  auszuarbeiten,
  die  für  die  Verdingung  erforderlichen
Unterlagen  zu  beschaffen  und  zur  Genehmigung
vorzulegen,  überhaupt  alle  für  das  zweckmäßige
Ineinandergreifen  der  Arbeiten  notwendigen
Maßnahmen  rechtzeitig  anzuregen  und  vorzubereiten,
  die  Ausführung  zu  leiten  und  die  für
Anderungs=  und  Ergänzungsanträge,  für  Abschlagszahlungen
  und  für  die  Abnahme  erforderlichen
  Unterlagen  anzufertigen.

Die  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten
bei  der  ersten  Herstellung  der  Anlagen  bedürfen

der  Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten.

dem  der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig
  anzuzeigen  ist.  Auch  im  übrigen  hat  der
Vorstand  in  technischen  Angelegenheiten  während
der  Bauausführung  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten
  einzuholen  und  zu  berücksichtigen.
Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der
Arbeiten  nach  dem  Genossenschaftsplane  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen
und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und
planmäßig  und  mit  den  von  der  Aufsichtsbehörde

genehmigten  Anderungen  ausgeführt  ist.  Sollten

hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  sind
sie  unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten
vorzunehmen;  die  Kosten  dieser  Aufmessungen
sind  von  der  Genossenschaft  zu  tragen.

8

 

8
Über  die  voraussichtlichen  Ausgaben  und  Einnahmen
  der  Genossenschaft  ist  alle  drei  Jahre  ein
Haushaltsplan  aufzustellen.
In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich
entstandenen  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten  ist.

§*  12.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten  der
erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Genossenschaftsarbeiten,
  mit  Ausnahme  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen,  richten  sich  nach  den  für  die
einzelnen  Grundstücke  tatsächlich  aufgewendeten
Kosten.  Über  diese  Beiträge  führt  der  Vorstand
eine  besondere  Liste.

An  den  übrigen  Genossenschaftslasten  sowie
an  den  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  nehmen  die  Genossen  nach  dem  für  ihre
Grundstücke  aus  den  Genossenschaftsanlagen  erwachsenden
  Vorteile  teil.

Zur  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses
wird  ein  Kataster  aufgestellt,  in  welchem  die  einzelnen
  Grundstücke  aufgeführt  und  nach  dem  Verhältnisse
  des  Vorteils  in  drei  Klassen  geteilt  werden,
dergestalt,  daß  ein  Hektar

der  Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.

 

der  ersten  Klasse  mit  dem  einfachen,

der  zweiten  Klasse  mit  dem  zweifachen,

der  dritten  Klasse  mit  dem  dreifachen.
Betrage  heranzuziehen  ist.

Die  Einschätzung  in  die  Klassen  erfolgt  durch
zwei  vom  Vorstande  zu  wählende  Sachpverständige
unter  Leitung  des  Vorstehers.  Bei  Meinungsverschiedenheiten
  gibt  dieser  den  Ausschlag,  wenn  es
sich  um  den  Vorsteher  handelt,  sein  Stellvertreter.
Das  Genossenschaftskataster  ist  vier  Wochen  lang
ur  Einsicht  der  Genossen  in  der  Wohnung  des

orstehers  auszulegem.  Die  Auslegung  ist  vorher
ortsüblich  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz
oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,
und  in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
der  Genossenschaft  bestimmten  Blatte  bekannt  zu
machen.

Sobald  das  Bedürfnis  für  eine  Nachprüfung
des  festgestellten  oder  berichtigten  Katasters  vorliegt,
kann  sie  von  dem  Vorstande  beschlossen  oder  von
der  Aufsichtsbehörde  angeordnet  werden.  Das  Verfahren
  richtet  sich  nach  den  für  die  Feststellung  des
Katasters  gegebenen  Vorschriften.

«  §13.
Nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Mit—
gliederversammlung  kann  bestimmt  werden,  daß
1.  einzelne  Grundstücke  beitragsfrei  bleiben;
2.  sämtliche  Genossenschaftslasten  nach  dem
Verhältnisse  der  Fläche  der  beitragspflichtigen
  Grundstücke  getragen  werden.

 

8  14.

Die  auf  Grund  des  Katasters  von  dem  Vorstande
  aufzustellende  Beitragsliste  sowie  die  Liste
über  die  im  §  12  Abs.  1  bezeichneten  Beiträge  ist
vier  Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  Oin

e
Auslegung  ist  vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,
  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem
Genossenschaftsgebiet  angehört,  und  in  dem  für
die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
  bestimmten  Blatte  bekannt  zu  machen.

15.

Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke  verhältnismäßig
  zu  verteilen.

6.

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen
  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die

fälligen  Beträge  beizutreiben.

§  17.

Jeder  Genosse  hat  sich  die  Einrichtung  der
nach  dem  Plan  und  der  nach  den  Beschlüssen  der
Mitgliederversammlung  oder  des  Vorstandes  in
Aussicht  genommenen  Anlagen,  diese  Anlagen
selbst  und  deren  Unterhaltung,  sowie  die  Aus-