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lagen  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

g  238.

Die  Genossenschaft  hat  den  Kreisbaumeister
des  Kreises  als  Genossenschaftstechniker  anzustellen.
Die  Wahl  eines  anderen  Technikers  ist  nur  mit
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  zulässig,  der  insbesondere
  die  Befugnis  zusteht:

1.  den  Genossenschaftstechniker  zu  bestimmen,
falls  eine  nach  ihrem  Ermessen  geeignete
Person  nicht  innerhalb  dreier  Monate  na
Erledigung  der  Stelle  oder  nach  Ablehnung
der  getroffenen  Wahl  in  Vorschlag  gebracht
  wird;

2.  die  von  der  Genossenschaft  für  den  Genossenschaftstechniker
  zu  gewährende  Entschädigung
  endgültig  festzusetzen,  falls  eine
Vereinbarung  über  ihre  Höhe  zwischen  dem
Genossenschaftsvorstand  und  dem  Klreise
nicht  zustande  kommt.

*  24.

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  drei  Jahre  gewählt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

g  26.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Par—
teien  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung
übertragen  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das
Gesetz  ausgeschlossen  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vor—
sitzenden,  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei
Stellvertretern  nach  Maßgabe  der  im  87  Abs.  2,3
für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder  getroffenen
Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist  jeder,  der  in
der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen
  Gemeindeämtern  wählbar  und  nicht  Mitglied
der  Genossenschaft  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

§  26.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden
Bekanntmachungen  sind  unter  ihrem  Namen  zu
erlassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  werden  in  das
Kreisblatt  des  Kreises  Anklam  aufgenommen,
sofern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung  allein
durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.

 

§627.

Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine
rechtliche  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der
Vereinbarung  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder
Ausscheidenden  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.


§  28.
Satzungsänderungen  können  außer  durch

ch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  —  §  18

Nr.  5  —  auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,
  Domänen  und  Forsten  angeordnet  werden.

Berlin,  den  6.  September  1915.
(L.  S.)
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.

Im  Auftrage:
Wesener.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

460)0  Auf  der  Flucht  infolge  des  feindlichen  Einfalls
  im  September  v.  Is.  von  Gurra  bei  Arys
Ostpreußen  nach  Hannover  ist  das  am  24.  März
1905  geborene  Kind  Ottilie  Kampf,  Tochter  der
August  und  Amalie  Kampfschen  Eheleute  —
aus  Lodigowen,  Kreis  Johannisburg,  das  bei  ihren
Verwandten,  den  Johann  und  Marie  Girkoschen
Eheleuten  in  Gurra,  aufhaltsam  war,  beim  Besteigen
eines  anderen  Zuges  in  Korschen  abhanden  gekommen.
  Es  wird  vermutet,  daß  es  in  den  in  der
Richtung  nach  Königsberg  Pr.  fahrenden  Zug  gekommen
  ist.  Obgleich  das  bereits  zehn  Jahre  alte
Kind  genaue  Angaben  über  seine  Personalien  und
den  Wohnort  seiner  Eltern  anzugeben  vermag,  fehlt
von  ihm  jede  Spur.  Es  ist  nicht  ausgeschlossen,
daß  es  von  irgend  einer  Person  böswillig  verschleppt
worden  ist,  die  es  für  seine  Zwecke  ausnutzt.

Über  die  Kleidung  des  Kindes  kann  nichts
genaues  angegeben  werden.  Es  war  seinem  Alter
nach  groß  aber  schwach  und  schmal,  hatte  braunes
Haar  und  braune  Augen,  eine  platte  Nase  und  im
Gesicht  eine  von  einem  Geschwür  herrührende  Narbe.
Es  spricht  deutsch  und  polnisch.

Falls  irgend  etwas  über  den  Verbleib  des
Kindes  oder  seinen  jetzigen  Aufenthalt  bekannt  ist,
ersuche  ich,  sogleich  dem  Herrn  Regierungspräsidenten
in  Allenstein  darüber  eine  Mitteilung  zu  I  Db  477
zugehen  zu  lassen.

Stettin,  den  22.  September  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.