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Gesuche  um  Aufnahme  sind  gleichfalls  an  das
Kuratorium  zu  richen.

In  beiden  Klassen  ist  bei  ausreichendem  Platze
die  Aufnahme  auch  noch  während  der  ersten
2  Monate  nach  Beginn  des  Unterrichtskursus  zulässig;
  später  können  nur  solche  Seeleute  noch  als
neue  Schüler  zugelassen  werden,  welche  einen
gleichen  Unterrichtskursus  schon  einmal  durchgemacht
  haben  oder  nachweisen,  daß  sie  mit  den
bis  dahin  durchgenommenen  Unterrichtsgegenständen
  völlig  vertraut  sind.  Das  Schulgeld  beträgt
  für  den  in  der  Steuermannsklasse  8  bis  10
Monate  dauernden  Unterrichtskursus  36  (XK,  für
den  in  der  Schifferklasse  5  bis  6  Monate  dauernden
Kursus  für  Schifferschüler  30  .I,  für  Steuermannsschüler
  18  #  und  ist  im  voraus  zu  zahlen.

Stettin,  den  23.  September  1915.

Der  Kurator
der  Königlichen  Navigationsschule  und  Vorschule
in  Stettin-Grabow.
Lindenberg,  Geheimer  Regierungsrat.

anderer  Behörden

464  Bekanntmachung.

Die  Inhaber  von  3½  %  igen  Rentenbriefen

der  Provinz  Pommern,  Lit.  F,  G.  H,  J  und  K,

zu  denen  der  letzte  der  ausgegebenen  Zinsscheine

am  1.  Oktober  d.  Is.  fällig  wird,  werden  hierdurch
aufgefordert,  vom  20.  Oktober  d.  Is.  ab  die

Abhebung  der  neuen  Zinsscheine  Reihe  IV

Nr.  1/16  nebst  Erneuerungsscheinen  auf  Grund

der  mit  den  Zinsscheinen  Reihe  III  ausgegebenen

  Erneuerungsscheine  zu  bewirken  und
dabei  folgendes  zu  beachten:

1.  Zu  den  bis  einschließlich  zum  1.  Oktober
1915  ausgelosten  Rentenbriefen  sind
neue  Zinsscheine  nicht  zu  verabreichen,  vielmehr
  die  bezüglichen  Erneuerungsscheine  bei
der  Einlösung  der  ausgelosten  Rentenbriefe
nach  Maßgabe  unserer  Bekanntmachung  vom
14.  Mai  1915  an  die  Rentenbanktkasse
mit  einzuliefern.

Die  Einlieferung  der  Erneuerungsscheine
  behufs  Empfangnahme  neuer
Zins=  und  Erneuerungsscheine  ist  zu  bewirken
  #

a)  in  Stettin  selbst  im  Lokale  der  Rentenbankkasse,
  Augustaplatz  Nr.  5,  1  Treppe,  an
den  Wochentagen  vormittags  von  9  bis
12  Uhr,

b)  von  auswärts  mit  der  Post,  frei,  unter
der  Adresse  der  unterzeichneten  Rentenbankdirektion,


c)  in  Berlin  im  Lokale  der  Rentenbankkasse,
Klosterstraße  76,  I.

3.  Den  Erneuerungsscheinen  ist  bei  der  Einreichung

  eine  Nachweisung,  genau  nach

 

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dem  untenstehenden  Schema  —  in  einem
Exemplare  —  beizufügen.  In  derselben
sind  die  Erneuerungsscheine  nach  Klassen
—  die  höhere  der  niederen  vorangehend  —
sowie  innerhalb  jeder  Klasse  nach  der
laufenden  Nummerfolge  zu  ordnen,  und
es  muß  am  Schlusse  der  ersten  Seite,
gleichviel,  ob  die  Einreichung  in  Stettin  selbst
oder  von  auswärts  mit  der  Post  erfolgt,
die  vom  Einliefernden  ausgefertigte
und  vollzogene  Quittung  über  den
Empfang  der  neuen  Zins=  und  Erneuerungsscheine
  gleich  mit  enthalten
sein.  Die  sorgfältige  und  richtige  Aufstellung
  der  begleitenden  Nachweisung  wird
zur  Vermeidung  von  Weiterungen  dringend
empfohlen.  Formulare  zu  den  Nachweisungen
  werden  von  der  Rentenbankkasse
in  Stettin,  sowie  von  sämtlichen  Kreiskassen
der  Provinz  Pommern  vom  10.  Oktober  d.  Is.
ab  unentgeltlich  verabreicht.

Werden  die  Erneuerungsscheine  im
Lokale  der  Rentenbankkasse  abgegeben
(zu  2  a),  so  erhält  der  Einliefernde  entweder
sofort  die  neuen  Zins=  und  Erneuerungsscheine
  oder  eine  Gegenbescheinigung,  worin
ein  bestimmter  Tag  angegeben  wird,  an
welchem  dann  die  Empfangnahme  der  neuen
Zins=  und  Erneuerungsscheine  gegen  Rückgabe
  der  Gegenbescheinigung  zu  bewirken  ist.

.  Werden  die  Erneuerungsscheine  mit

der  Post  eingereicht  (zu  2  b),  so  erfolgt
innerhalb  14  Tagen  nach  der  Absendung
entweder  die  Zusendung  der  neuen  Zinsund
  Erneuerungsscheine  oder  eine  Benachrichtigung
  an  den  Einsender  über  die  obwaltenden
  Hindernisse.  Sollte  weder  das
eine  noch  das  andere  geschehen,  so  ist  der
unterzeichneten  Rentenbankdirektion  davon
gleich  nach  Ablauf  der  14  Tage  mittels  eingeschriebenen
  Briefes  Anzeige  zu  erstatten.
Sind  Erneuerungsscheine  abhanden  gekommen,
  so  müssen  behufs  Verabreichung
der  neuen  Zins=  und  Erneuerungsscheine  die
betreffenden  Rentenbriefe  der  unterzeichneten
Rentenbankdirektion  mittels  besonderer  Eingabe
  eingereicht  werden,  und  es  ist  in  solchem
Falle  den  Inhabern  der  fraglichen  Rentenbriefe
  anzuraten,  diese  Einreichung  bis  zum
20.  Oktober  1915  zu  bewirken,  damit  nicht
etwa  vorher  die  Ausreichung  der  neuen  Zinsund
  Erneuerungsscheine  an  einen  anderen
auf  Grund  der  in  seinen  Händen  befindlich
gewesenen  und  von  ihm  vorgelegten  Erneuerungsscheine
  erfolgt.

Stettin,  den  2.  September  1915.

Königliche  Direktion  der  Rentenbank.